preparatory:AB 64566
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Absatz 1 von Artikel 21 ist wohl diejenige Bestimmung, die zu den ausführlichsten Beratungen in der Kommission Anlass gegeben hat. Worum geht es?
Nach dem ersten Satz ist wie im geltenden Recht der Wohnsitz der Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, massgebend. Beim Wohnsitz handelt es sich um den zivilrechtlichen Wohnsitz, dies ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzentwurfes in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG). In letzterer Bestimmung ist festgelegt, dass sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt. Der zweite Satz räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Heim-Fällen einen anderen Kanton als den Wohnsitzkanton als zuständig zu erklären.
Die Frage der Anknüpfung bezüglich der Leistungspflicht nach ELG ist von besonderer Bedeutung, weil der zivilrechtliche Wohnsitz und der Aufenthaltsort auseinander fallen können. In solchen Fällen ist nicht der Kanton des Aufenthaltsortes, sondern der Kanton des Wohnsitzes für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, die Kompetenz des Bundesrates zu streichen und eine Regelung aufzunehmen, die mit der Regelung im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger - das ist das ZUG - praktisch wortwörtlich übereinstimmt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im ZUG von "Unterstützungswohnsitz" die Rede ist, während hier im ELG davon gesprochen wird, dass keine neue Zuständigkeit begründet wird. Der Sinn des Antrages der Kommission besteht darin, im Ergänzungsleistungsgesetz die gleichen Regeln in Bezug auf den hier erfassten Personenkreis zu haben wie im ZUG. Die zum ZUG entwickelte Praxis für Heim- und Anstaltsinsassen sowie Familienpfleglinge soll auch im ELG grundsätzlich Anwendung finden, soweit nicht neuerdings das ATSG Anpassungen verlangt.
In der Kommission haben anderslautende Anträge zu längeren Diskussionen Anlass gegeben. Unklar war dabei der Begriff des Wohnsitzes. Es ist hier mit aller Deutlichkeit zuhanden der Materialien festzuhalten, dass die vorliegende Bestimmung keine Auswirkungen auf die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hat. Dieser bestimmt sich einzig und allein nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Diese Feststellung wird durch den zu Beginn meiner Ausführungen angebrachten Hinweis auf das ATSG unmissverständlich bestätigt. Ich erlaube mir, an dieser Stelle die einschlägige Regelung des Zivilgesetzbuches zu zitieren, es ist Artikel 26: "Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz."
Hervorzuheben ist, dass das ZGB von "Unterbringung" spricht, was nach der herrschenden Lehre einen freiwilligen Eintritt ausschliesst. So schreibt Eugen Bucher im Berner Kommentar: "Die Unterbringung stellt eine Aufenthaltszuweisung durch Dritte dar, die nicht aus eigenem Willen erfolgte." Und weiter: "Von Unterbringung im Sinne des Gesetzes kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene aus freien Stücken sich für einen Anstaltsaufenthalt entschliesst, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein, und überdies die Anstalt und damit den Ort des Aufenthalts frei wählt. Das gilt vor allem für den Eintritt in Altersheime, welcher in der Regel wohnsitzbegründend sein dürfte."
Und im Basler Kommentar schreibt Daniel Staehelin neben Ausführungen, die sich mit denjenigen Buchers decken: "Wird dadurch" - gemeint ist der freiwillige, selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen, mündigen Person in eine Anstalt - "der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, [PAGE 213] wie z. B. bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz."
Es wird der Praxis obliegen, diese gesetzliche Regelung anhand von Einzelfällen zu präzisieren und weiterzuentwickeln. Der Zweitrat wird die anstelle des bundesrätlichen Entwurfes neu eingefügte Bestimmung ebenfalls noch einmal überprüfen können.
Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.