Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-03-22
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Eine Bemerkung zu Absatz 4: Es ist ja so, dass bei den Fällen, um die es hier geht - es geht auch um häusliche, aber eben nicht nur um häusliche Gewalt -, keine Rücksicht auf die Tageszeit und vor allem auch keine Rücksicht auf die Nachtzeit genommen wird. Die Gerichte haben bekanntlich keine Pikettdienste, mit denen sie in solchen Fällen sofort eingreifen könnten. Bis ein Gericht eine superprovisorische Massnahme anordnen kann, ist eine bestimmte Zeit erforderlich; dann könnte es eben bereits zu spät sein. Wenn man daher bejaht - und das tut die Kommission -, dass das Bedürfnis nach einer spezifischen Regelung in diesem Bereich besteht, dann ist unbedingt eine Bestimmung erforderlich, wie sie in Absatz 4 vorgesehen wird, wenn auch zuzugeben ist, dass diese Bestimmung einen gewissen Einschnitt in die Organisationshoheit der Kantone darstellt. Diese Bestimmung ist von der Sache her aber, wie gesagt, notwendig, sie ist rechtlich gesehen verantwortbar, und sie ist insbesondere auch mit der neuen Zivilprozessordnung kompatibel, die jetzt zwar noch nicht Recht ist, die wir aber demnächst im Parlament beraten werden. [PAGE 259]
Zu Absatz 5: Hat die Kommission, wie ich es bereits angedeutet habe, bei Absatz 4 trotz eines gewissen Eingriffs in die Organisationsautonomie der Kantone aus Gründen der Rechtsdurchsetzung dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt, so ist nun bei Absatz 5 die Mehrheit unserer Kommission der Auffassung, dass hier der Rubikon überschritten werde, zumal Beratungsstellen für alle Formen von Gewalt, auch für Nachstellungen, vorgesehen sind. Die Kernfrage ist, ob Absatz 5, gestützt auf die materielle Zivilrechtskompetenz des Bundes, zulässig und unerlässlich sei. Die Mehrheit der Kommission verneint dies. Sie ist der Auffassung, dass es ohne weiteres den Kantonen überlassen werden kann, solche Beratungsstellen einzurichten. Mit der nämlichen Begründung könnte man auch Beratungsstellen im Kinderschutz, im Erwachsenenschutz oder bei der Erziehungsberatung dekretieren.