Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-22
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-22
Wortprotokoll
Der Antrag Kuprecht, auf die Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für den Registereintrag zu verzichten, ist abzulehnen. Diese Frage war auch in der Vernehmlassung und in der Vorbereitung des Entwurfes ein Diskussionspunkt, und sie war auch umstritten.
Wie ist es heute? Heute gehört es zu den Berufsregeln, dass die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Das ist die Berufsregel der Anwälte. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung auch eine Voraussetzung für den Registereintrag sein. Das heisst, dass die Anwältinnen und Anwälte mit dem Gesuch um Eintragung den Abschluss einer Versicherung nachweisen müssen. Es ist richtig, dass man dies bei der Eintragung überprüft, und dann ist es so. Ob nach vier, fünf Jahren eine solche Versicherung noch besteht, weiss man bei denjenigen, welche in diesem Register geführt werden, nicht, ausser man würde von jemandem darauf aufmerksam gemacht. Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit einer Umfrage, die im Jahr 2004 gemacht wurde, aufgenommen worden. Ursprünglich war dies nicht vorgeschlagen worden, aber es wurden dahingehende Wünsche geäussert, namentlich vom Schweizerischen Anwaltsverband; er wollte das.
Man muss aber immer aufpassen, ob es Schutzregeln für einen Berufsstand sind. Der Kanton Freiburg ist der einzige, der das auch geltend gemacht hat. Wir haben diese Bestimmung dann nochmals überprüft, und wir haben sie in die Vernehmlassung gegeben. In der Vernehmlassung hat sie keine grossen Widerstände hervorgerufen. Es haben sich aber namentlich sieben Teilnehmer dezidiert dagegen ausgesprochen, unter anderem die Kantone Glarus, Thurgau und Zürich. Sie haben geltend gemacht, dass es nicht überprüfbar sei, ob die Anwälte die Versicherung nicht mehr hätten. Und sie haben Angst, dass die Anwälte dann wegen der Eintragung im Register zur Rechenschaft gezogen werden.
In Ihrer Kommission für Rechtsfragen wurde ausführlich über dieses Thema diskutiert, der Sprecher hat es ja erwähnt. Neben der Frage, ob die Berufshaftpflichtversicherung bereits im Zeitpunkt des Gesuchs um Eintragung ins Register bestehen soll, wurde auch darüber debattiert, ob eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Franken gesetzlich festgeschrieben werden soll. Es ist ausserordentlich heikel, hier eine solche Summe zu nennen, weil nicht jeder Anwalt die gleiche Art von Mandaten hat. Wer bei grossen internationalen Fusionsprozessen Klienten vertritt, braucht sicher eine andere Versicherungssumme als jemand, der sich auf Ehescheidungen konzentriert. Das leuchtet eigentlich ein. Es kommt allerdings darauf an, welche Scheidungen er durchführt. (Heiterkeit)
Wegen der Befürchtung, dass mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung allenfalls eine Staatshaftung geltend gemacht werden könnte, hat sich Ihre Kommission schliesslich für eine Kurzfassung entschieden, wonach die Anwältinnen und Anwälte den Nachweis erbringen müssen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Den Verweis auf Artikel 12 Buchstabe f, der im Entwurf des Bundesrates enthalten ist, hat sie fallen gelassen. Das betrachte ich als eine Verbesserung, das muss ich Ihnen sagen. Die Rechtsunsicherheiten werden hier beseitigt. Die Anwältinnen und Anwälte sind am besten in der Lage, zu beurteilen, welche Risiken mit ihrer konkreten Anwaltstätigkeit verbunden sein könnten. Es ist Sache der Klienten, zu fragen, was für eine Berufshaftpflichtversicherung der Anwalt hat, wenn sie ein Mandat erteilen. Bei grossen Fällen will man das ja wohl wissen. Zudem wird mit der Formulierung der Kommission nicht der Eindruck erweckt, der Staat sei verantwortlich dafür, dass eine angemessene Versicherung bestehe; das wird damit nicht gesagt. Es wird nur gesagt, dass der Anwalt eine Versicherung haben muss. Das restliche Risiko trägt dann natürlich der Anwalt, und der Kunde hat es zu überprüfen.
Ich glaube, der Antrag, den die Kommission gestellt hat, ist eine wesentliche Verbesserung und trägt den Bedenken Rechnung, die Herr Kuprecht bei der Begründung seines Antrages auf Streichung des ganzen Buchstabens e vorgetragen hat. Gar so anders als die heutige Regelung, nach der es ein Bestandteil der Berufsregeln ist, ist die Fassung der Kommission nun auch wieder nicht.