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Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-03-22

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-22

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich zuerst meine Interessenbindung offen lege. Ich habe bereits vor vierzehn Tagen bekannt gegeben, dass ich in der Versicherungswirtschaft tätig bin. Das hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geändert, und es wird sich wahrscheinlich auch nicht mehr ändern. Zur inhaltlichen Begründung meines Antrages:

Vor einer Woche hatten wir im Rahmen der Beratung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe im Prinzip einen gleichlautenden Antrag einer Minderheit Brunner Christiane. Dieser Antrag zielte ebenfalls auf eine Voraussetzungsbegründung, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werde. Diesen Antrag lehnten wir mit 22 zu 10 Stimmen ab.

Der vorliegende Antrag der Kommission zielt jetzt wiederum in die gleiche Richtung, er hat auch den gleichen Inhalt. Ich bin der Überzeugung, dass dieser Buchstabe e nicht notwendig ist. Bereits im geltenden Recht - Artikel 12 Buchstabe f - ist unter dem Begriff der Berufsregel festgehalten, dass die Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen haben. Diese Berufsregel hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt an und für sich bewährt.

Wenn eine Berufsvoraussetzung geschaffen wird, braucht es ja auch Institutionen, die diese Risiken übernehmen. Das heisst, wir als Versicherer werden dann an und für sich zum Teil die Bewilligungsinstanz. Wer eine Bewilligung gibt, kann sie auch wieder auflösen. Das heisst, dass bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages natürlich der Schutz aufgelöst würde und ebenfalls die Voraussetzung nicht mehr erfüllt wäre. Es geht dabei nicht primär um die Problematik von "normalen" Anwaltstätigkeiten. Das grosse Risiko bei der Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte besteht vor allem dort, wo Verwaltungsratsmandate damit verbunden sind und diese mitversichert werden.

Aufgrund der Verschärfung des Aktienrechtes bestehen bei den Versicherungsgesellschaften natürlich gewisse Probleme und Ängste. Es gibt praktisch nur noch zwei grosse Gesellschaften, die diesen Schutz anbieten, weil alle anderen viel zu wenige und zu kleine Risikobestände haben und [PAGE 263] der Risikoausgleich innerhalb des Bestandes nicht mehr gewährleistet ist. Ich habe in der letzten Woche gesagt, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keine Garantie dafür gibt, dass ein womöglich Geschädigter auch in den Genuss einer Leistung kommt. Es gibt auch bei der Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte Ausschlüsse und die Gefahr einer Nichtbezahlung der Prämie. Die Gefahr eines Deckungsunterbruches besteht also auch hier. Ich glaube, es liegt im eigenen Interesse eines Anwaltes, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung abschliesst, aber es liegt wahrscheinlich nicht im öffentlichen Interesse, dass dies eine Voraussetzung zur Ausübung seines Berufes ist.

Ich möchte Sie zum Abschluss auf Folgendes hinweisen: Nachdem wir bei den universitären Medizinalberufen in der Legiferierung genau diesen Passus gestrichen haben, wäre es meines Erachtens gesetzgeberisch unschön, wenn jetzt dieser Passus allenfalls in ein anderes Gesetz hineinkäme. Wir hätten dann eine ungleiche Legiferierung.

Ich möchte Sie deshalb bitten, dies nicht zu tun und dem Streichungsantrag zuzustimmen.