Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-03-22

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-22

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat ja diesem Protokoll einstimmig zugestimmt. Ich bin der Meinung, dass man die Bedenken, die Herr Bonhôte hier dargelegt hat, ernst nehmen muss. Es geht um die Frage, wann jemand in ein Land zurückgewiesen werden soll. Bisher war es natürlich einfach: Wenn ein politisches oder religiöses Delikt vorlag, haben wir keine Auslieferung vorgenommen. Dieses Protokoll sieht nun vor, dass das bei diesen Taten des Terrorismus nicht gelten soll. Ich bin auch der Auffassung, dass sich jemand angesichts der Schwere und der Furchtbarkeit von terroristischen Akten und von Übergriffen auf andere Länder und ganze Systeme der Strafverfolgung nicht einfach unter dem Vorwand soll entziehen können, er habe das aus politischen oder religiösen Gründen eben machen müssen. Wer aus religiösen oder politischen Gründen eine so schwere Tat begeht, der muss natürlich auch in Kauf nehmen, dass er deswegen bestraft wird. Darum hat sich die Völkergemeinschaft hier zusammengetan und gesagt, man müsse hier eine andere Regelung treffen.

Ich gebe zu, dass der Begriff des Terrorismus rechtsstaatlich kein absolut klarer Begriff ist. Das ist das Problem; wir nehmen die Definition der Uno, aber ganz klar ist dieser Begriff nicht. Aber im Augenblick haben wir nichts Besseres. Wenn wir beim Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit über die Präventionsmassnahmen sprechen, werden Sie wieder auf diesen Begriff stossen, und wir [PAGE 256] werden Ihnen dort darlegen, was wir unter Terrorismus verstehen.

Der Geltungsbereich des Übereinkommens wird ausgedehnt, indem die Liste der terroristischen Straftaten, bei denen der politische Charakter der Tat nicht geltend gemacht werden kann, erweitert wird. Das ist in diesem Fall so. Es besteht aber, wie der Berichterstatter, Herr Wicki, bereits dargelegt hat, keine absolute Verpflichtung zur Auslieferung. Man macht auch dann noch Ausnahmen, nämlich in drei Fällen: Der Betroffene muss nicht ausgeliefert werden, wenn ihm im betreffenden Land Folter, die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer bedingten Entlassung drohen. In solchen Fällen wird der Betroffene, auch wenn er schwere terroristische Taten begangen hat, nicht ausgeliefert. In solchen Fällen besteht für den Staat die Pflicht, eine Strafverfolgung gegen die Person einzuleiten, die er nicht ausliefert.

Das Protokoll steht auch Staaten offen, die nicht Mitglied des Europarates sind, was für das Übereinkommen von 1977 nicht galt. Solche Staaten gibt es mehrere. Die Regelung in Zusammenhang mit den Vorbehalten wird verschärft: Man kann keine neuen Vorbehalte anbringen. Einzig Staaten, die einen Vorbehalt zum Übereinkommen von 1977 angebracht haben, dürfen hier einen Vorbehalt anbringen. Solche Vorbehalte gelten aber künftig bloss für eine Dauer von drei Jahren, wenn sie jetzt nicht ausdrücklich erneuert werden.

Das Verfahren für die Anwendung des Übereinkommens auf neue terroristische Straftaten wird vereinfacht: Jeder Vertragsstaat kann eine Aktualisierung der Vertragsliste gemäss den Uno-Übereinkommen im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus vorschlagen. Das Protokoll kann erst in Kraft treten, nachdem alle 44 Vertragsparteien ihre Zustimmung dazu gegeben haben, dass sie durch das Protokoll gebunden sind. Bis heute ist es erst von gut 20 Staaten ratifiziert worden.

Warum soll die Schweiz auf einen Vorbehalt verzichten? Wir haben einen solchen angebracht, also könnten wir ihn erneuern; er wäre dann noch für drei Jahre gültig. Da die Schweiz im Jahre 1983 das Terrorismusübereinkommen mit einem Vorbehalt ratifizierte, hätte sie auch diese Möglichkeit, aber der Bundesrat und auch Ihre Kommission sind der Meinung, unser Land sollte aus folgenden Gründen auf einen solchen Vorbehalt verzichten:

Die Schwere und die Verwerflichkeit terroristischer Handlungen rechtfertigen es nicht, dass diesen Gewaltakten einfach ein politischer Charakter zuerkannt wird und die Zusammenarbeit deswegen verunmöglicht wird. Die Auswirkungen solcher Straftaten stehen in keinem Verhältnis zu den Beweggründen des Täters und wiegen so schwer, dass das strafrechtliche Element Vorrang vor allfälligen politischen Aspekten haben muss. Wer glaubt, solch schwere Taten aus politischen, religiösen oder anderen Gründen begehen zu müssen, muss sich vorher auch darüber im Klaren sein, dass er dafür bestraft werden wird und sich einer Strafe nicht entziehen kann. Das ist im allgemeinen Kampf gegen Unrecht - und solche Leute empfinden ja das andere als Unrecht - auch üblich. Ich erinnere Sie an den ganzen Ablauf im Militärbereich: Leute, die in einer Armee eingegliedert sind, um das Unrecht zu bekämpfen, müssen damit leben, dass sie allenfalls dem Tod entgegengehen, denn der Krieg bringt das mit sich. Darum müssen die Täter wissen, dass zwar nicht der Tod, aber eine Bestrafung sie erreichen wird. Dieses Abkommen ist gemacht worden, weil die Staaten gesagt haben, sie könnten nicht länger dulden, dass diese Täter mit Verweis auf politische oder religiöse Gründe ausweichen könnten.

Die beiden Uno-Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, welche die Schweiz ratifiziert hat, enthalten eine Klausel über die Entpolitisierung terroristischer Straftaten. Da die Schweiz die Entpolitisierungsklausel heute schon aufgrund der Uno-Terrorismusübereinkommen und des Rechtshilferechtes anwendet, erachtet es der Bundesrat als folgerichtig, dass die Schweiz bei der Ratifikation des Protokolls auf einen Vorbehalt verzichtet.

Warum soll der Vorbehalt zum Übereinkommen von 1977 zurückgezogen werden? Als die Schweiz im Jahre 1983 das Abkommen ratifizierte, schränkte sie den Anwendungsbereich mit einem Vorbehalt ein. Die Schweiz wollte damals in einer politisch heiklen Materie nicht Verpflichtungen bei der Auslieferung eingehen, die sie in Konflikt zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei der Auslegung der politischen Beweggründe einer Tat hätten bringen können. Bis anhin musste die Schweiz diesen Vorbehalt im konkreten Auslieferungsfall noch nie anwenden; er ist noch gar nie anwendbar geworden. Mit der Ratifikation der beiden Uno-Übereinkommen in Bezug auf den Terrorismus brachte die Schweiz klar zum Ausdruck, dass sie diese Entpolitisierung terroristischer Straftaten unterstützt und solche verwerflichen Taten aktiv bekämpfen will; es ist nämlich auch das Credo dieses Abkommens, dass man den Terrorismus bekämpfen will. Es ist doch sinnlos, dass wir das gegenüber der Uno erklären und in einem europäischen Abkommen nicht. In Anbetracht dieser Entwicklung hält es der Bundesrat für angezeigt, dass die Schweiz dem politischen Umfeld Rechnung trägt und bei der Ratifikation des Protokolls vom Vorbehalt absieht, den sie zum Übereinkommen von 1977 gemacht hat.

Noch zum Letzten: Der Bundesrat beantragt Ihnen, dieses Protokoll dem fakultativen Referendum zu unterstellen, und zwar deshalb, weil es wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Personen darstellen. Das Anliegen von Herrn Bonhôte nehmen wir also sehr ernst, darum wird das Protokoll ja sogar dem Referendum unterstellt. Wenn Sie das auf nationaler Ebene erlassen würden, hätte dies in der Form eines formellen Gesetzes zu geschehen.

Nun, Herr Bonhôte, möchte ich am Schluss noch auf Ihre Unterstellungen eingehen; es waren Unterstellungen in Bezug auf die zwei Albaner-Fälle, die eine gewisse Berühmtheit erlangt haben, weil sie nämlich grundsätzlicher Natur sind. Worum geht es?

Zwei Albaner, die wegen schwerer Delikte bei Interpol verzeichnet sind, kommen in die Schweiz. Sie werden in der Schweiz verhaftet, wie das unsere Vereinbarungen mit Interpol vorsehen. Das Bundesamt für Justiz hat das zu prüfen und stellt ein Auslieferungsbegehren. Parallel dazu wird durch die Anwälte dieser beiden Albaner ein Asylgesuch gestellt; es läuft also auf zwei Linien.

Das Bundesamt für Migration hat das Asylgesuch abgelehnt. Das Bundesgericht hat in einem ersten Entscheid entschieden, dass die betreffenden Unterlagen zur Auslieferung für eine rechtmässige Verurteilung in Albanien nicht genügen würden; es müssten mehr Sicherheiten verlangt werden. Darum hat es das Auslieferungsbegehren abgelehnt. Über die Sache hat es nicht entschieden, konnte es nicht entscheiden. Gemäss Beurteilung des Anwaltes waren es politische und geheimdienstliche Delikte usw. Es ist klar: Jeder Angeschuldigte ist in seinen eigenen Augen immer unschuldig. Das Bundesgericht hat gesagt, es sei nicht entschieden. Das Bundesamt für Justiz wollte nicht sagen, ob die beiden schuldig seien oder nicht. Ich habe sie ja auch nie als Kriminelle, sondern als Angeschuldigte bezeichnet; das ist etwas anderes. Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund dieser Unterlagen Folgendes gemacht, nämlich in Albanien weitere Zusicherungen eingeholt, damit man diese beiden Männer ausliefern kann und damit eine einwandfreie gerichtliche Abklärung möglich ist.

In der Zwischenzeit haben die Anwälte die Fälle dieser beiden Albaner vor die Asylrekurskommission gezogen und gesagt, sie seien Flüchtlinge. Und das, bevor die entsprechenden Unterlagen aus Albanien - das ist meine Kritik, und ich werde sie wiederholen - bei der Asylrekurskommission eingetroffen waren. Das Bundesamt für Justiz hat dann die Auslieferung verfügt, weil die Unterlagen inzwischen da waren. Und ich muss Ihnen sagen - ich habe die Unterlagen gesehen -: Da gehen die Staaten sehr weit in der Zusicherung. Beispielsweise kann die schweizerische Botschaft jederzeit die Verfahren überprüfen; die Angeschuldigten können, wenn sie ausgewiesen sind, an die schweizerische [PAGE 257] Botschaft gelangen. Dieses Land und das Rechtsverfahren stehen unter Beobachtung der Europäischen Union.

Das Bundesgericht musste dann in einem zweiten Entscheid - es hatte keine andere Möglichkeit - das Auslieferungsbegehren ablehnen mit der Begründung, die beiden seien unterdessen Flüchtlinge und Flüchtlinge könne man nicht ausweisen.

Es geht mir nicht um diese zwei Albaner. Ich würde sie auch nirgends erwähnen, wenn ihr Fall vorher nicht in der Öffentlichkeit behandelt worden wäre. Am 5. Januar dieses Jahres lautete ein Titel in der "Neuen Zürcher Zeitung": "Von Kriminellen zu Flüchtlingen". Mit solchen müssen wir fertig werden. Ich kann Ihnen nur sagen: Das sind die Fälle, die öffentlich sind.

Die Schweiz kann doch nicht - kein Staat kann es - ein Hort für Leute werden, die von anderen Staaten der schweren Kriminalität beschuldigt werden, sich der Verfolgung entziehen und sagen: Es ist ein politisches Delikt! Es geht also um schwere Anschuldigungen. Es ist klar, dass wir gewährleisten müssen, dass im anderen Staat ein einwandfreier rechtsstaatlicher Prozess durchgeführt wird. Und in diesem Fall haben wir alles getan, um abzuklären, ob das der Fall sei. Wir haben ein Polizeiabkommen geschlossen. Unterdessen hat die Regierung gewechselt, es hat Neuwahlen gegeben. Es sind junge Minister dort, und der Justizminister hat gesagt: In einem Land mit so vielen Verbrechen sind wir darauf angewiesen, dass wir eine richtige Verurteilung vornehmen können und dass wir in diesem Fall Rechtshilfe bekommen. Wir in der Schweiz können nicht - wegen Beurteilungen von Flüchtlingseigenschaften oder aus anderen Gründen, die rechtsstaatlich nicht einwandfrei sind - zum Hort werden für Leute, die sich nach solchen Straftaten der Verfolgung entziehen. Wenn sie unschuldig sind, werden sie nicht schuldig gesprochen werden, wenn das Verfahren eindeutig ist. Hier liegen die Gewährleistungen vor. Im Moment müssen wir schauen, wie wir das Problem lösen können. Das ist ein Pars pro Toto der Schwierigkeiten, in denen wir stecken. Herr Bonhôte, ich würde sie ernst nehmen. Es hat Konsequenzen, wenn wir das nicht tun.