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Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-03-23

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-23

Wortprotokoll

Beim vorliegenden Geschäft haben wir es scheinbar mit Juristenfutter zu tun. Dieses Juristenfutter hat aber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und nicht unbedeutende volkswirtschaftliche Auswirkungen. Der Trust ist für wichtige Finanzplätze zu einem unerlässlichen Instrument geworden, auch für schweizerische Finanzplätze, und wir müssen aufpassen, dass wir angesichts von Konkurrenten im angelsächsischen Raum oder auch etwa in Singapur nicht ins Hintertreffen geraten. Was bei den Anlagefonds geschehen ist, sollte sich hier nicht wiederholen.

Den Anstoss zu diesem Geschäft gab die Motion Suter 03.3233, übernommen von Nationalrat Pelli, die unser Rat, soweit das nicht schon vom Nationalrat getan wurde, als Postulat überwiesen hat.

Bei der Genehmigung des Haager Trust-Abkommens und dessen Umsetzung geht es um die gesetzliche Regelung eines Rechtsinstitutes, das unserer Rechtsordnung fremd ist, das aber in den letzten Jahren mehr und mehr in unsere Rechtswirklichkeit hineingewachsen ist. Noch Anfang der Neunzigerjahre beschied die schweizerische Bankenwelt der Bundesverwaltung, die eine Ratifikation des Übereinkommens in Erwägung zog, solches sei nicht nötig. Heute sieht die Situation grundlegend anders aus. Der Trust spielt angesichts der stark gewachsenen Mobilität von Personen und Kapital und des gewachsenen Bedürfnisses nach vertrauenswürdigen Finanzplätzen eine immer grössere Rolle. Es erstaunt denn auch nicht, dass just der Finanzplatz Schweiz heute eine rasche Ratifikation dieses Abkommens mit entsprechender minimaler Umsetzung im innerstaatlichen Recht fordert. Damit wird für den Umgang mit Trusts mehr Rechtssicherheit geschaffen, auch wenn die Schweiz kein Trust-Land ist und beim heutigen Stand der Gesetzgebung auch kein Trust-Land werden wird. So ändern sich die Zeiten.

Was ist ein Trust? Artikel 2 des Übereinkommens umschreibt den Trust als die von einer Person - durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall - geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Anschliessend werden in Artikel 2 die Eigenschaften eines Trusts umschrieben.

Wie ich bereits ausgeführt habe, kennt das schweizerische Recht den Trust nicht, und es gibt immer noch negative Vorurteile gegen dieses Rechtsinstitut, obwohl es im angelsächsischen Raum weitverbreitet ist und diese Rechtsordnungen nicht a priori schlechtere Rechtsinstitute haben als wir. In [PAGE 291] unserer Rechtsordnung übernehmen andere Rechtsinstitute Teilfunktionen des Trusts wie etwa die Treuhand oder die Stiftung. Von Interesse sind insbesondere die Unterschiede zu unserer Stiftung. Der Trust hat keine Rechtsfähigkeit und damit keine Vermögensfähigkeit. Entscheidend sind die beteiligten Personen, namentlich der Trustee, in unserer Rechtsordnung wäre das etwa der Treuhänder. Vielleicht liegt hier einer der Gründe für die immer noch bestehende negative Konnotation des Trusts, weil hier keine Institution als Rechtsträger auftritt, sondern eine natürliche Person. Wir glauben offenbar mehr an Institutionen als an Personen.

Dennoch kommen wir angesichts der zusammenrückenden Welt nicht darum herum, anzuerkennen, dass auch andere Rechtsordnungen taugliche Institute kennen, und auf diese Weise neue Rechtsfiguren aus anderen Rechtskreisen sowie deren Vorstellungen und Traditionen zur Kenntnis zu nehmen. Die Rechtswirklichkeit ist uns, dem Gesetzgeber, auch in diesem Bereich meilenweit voraus, just aus dem unabwendbaren Bedürfnis nach Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung bei Sachverhalten, die grenzüberschreitend sind.

Der Trust wird auch in der heutigen schweizerischen Rechtsordnung anerkannt, aber es bestehen weiter gehende Bedürfnisse. Die blosse Anerkennung nach den allgemeinen Regeln von Artikel 150ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) genügt nicht mehr. Die Ratifikation des Übereinkommens mit minimaler Umsetzung im innerstaatlichen Recht bringt zahlreiche handfeste Vorteile: Es gibt ein eigenes anwendbares Recht, das dem Trust zugeordnet wird; das Übereinkommen ist gegenüber dem Trust anerkennungsfreundlicher als ein Vorgehen nach Artikel 150 IPRG und damit mit mehr Rechtssicherheit verbunden; die Anknüpfung nach dem Übereinkommen ist einfacher als nach dem IPRG, und daraus ergibt sich der nicht unbedeutende Vorteil einer Rechtsvereinheitlichung, dahingehend, dass keine unterschiedlichen Anknüpfungen bei solchen Trusts erfolgt, die Bezug zu verschiedenen Vertragsstaaten haben.

Diese und andere Vorteile sprechen eindeutig für die Ratifikation des Übereinkommens, zumal kein Konflikt mit fundamentalen Rechtsgrundsätzen unserer Rechtsordnung, dem sogenannten Ordre public, entsteht. Aber auch dieser Ordre public wandelt sich, wenn ich zum Beispiel an die Beurteilung von Familienfideikommissen denke, die der Bundesrat trotz Forderung im Postulat noch nicht - ich sage ausdrücklich: noch nicht - neu beurteilen will.

Ein Wort zu den Anpassungen im schweizerischen Recht: Im Zivilrecht ergeben sich keine Änderungen. Wie soeben erwähnt, will der Bundesrat keine Änderungen im schweizerischen Zivilgesetzbuch oder im schweizerischen Obligationenrecht vornehmen. Insbesondere bleibt Artikel 335 ZGB über das Verbot von Familienfideikommissen bestehen, das wird nicht verändert. Auch wird kein schweizerisches materielles Trustrecht geschaffen. Ebenso wenig erachtet der Bundesrat eine Aufsicht als notwendig. Es soll keine Sonderregelung für Trusts bzw. Trustees geschaffen werden, zumal dies derzeit beispielsweise auch für unabhängige Vermögensverwalter und Devisenhändler nicht der Fall ist. Hier will der Bundesrat eine Gesamtschau anstellen, und Ihre Kommission teilt diese Auffassung.

Änderungen und Anpassungen ergeben sich im IPRG sowie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, wo die Betreibung gegen das Trustvermögen und die Aussonderung im Konkurs des Trustees zu regeln sind. All diese Bestimmungen haben in der Kommission zu keinen besonderen Anträgen Anlass gegeben.

Gestatten Sie mir abschliessend noch eine persönliche Bemerkung, die ich mit einem leichten Schmunzeln anbringe: Vor nicht allzu langer Zeit haben wir auf eine parlamentarische Initiative hin das Stiftungsrecht revidiert. Diese parlamentarische Initiative hatte unter anderem verlangt, dass eine Stiftung auf Zeit geschaffen werden könne, mit der Möglichkeit, das Vermögen am Schluss wieder an sich zu nehmen, selbstverständlich mit allen steuerlichen Folgen. Aufgrund gewisser Reaktionen hätte man meinen können, mit dieser Forderung werde das Vaterland aufs Äusserste bedroht. Mit dem Trust haben wir schon lange ein Rechtsinstitut, das genau dieses Ergebnis zulässt, nur ist es so, dass dieses Rechtsinstitut im schweizerischen materiellen Recht nicht geregelt ist und - welche Ironie - im Gegensatz zur Stiftung mit Rücknahmerecht keiner staatlichen Aufsicht untersteht. Wenn man dem Glauben nachhängt, ohne Rücksichtnahme auf andere Rechtsordnungen an überkommenen Rechtsvorstellungen festhalten zu müssen, dann provoziert man geradezu solche Ergebnisse.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, das Übereinkommen und ebenso die vorgeschlagenen Rechtsänderungen im IPRG und im SchKG zu genehmigen.