Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-05-09
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-05-09
Wortprotokoll
Der Sachverhalt ist von Herrn Baumann geschildert worden, indem er den Ausdruck "Schneeballsystem" verwendet hat. Das ist hier der richtige Ausdruck, darum geht es nämlich. Das Problem ist, dass jeder Schneeball irgendwann schmilzt. Die Frage ist: Was geschieht dann? Da kommt das Problem. Wir haben einerseits die Frage, wann Einkünfte als realisiert zu gelten haben und wann sie einen definitiven Vermögenszufluss darstellen, und wir haben anderseits die Frage, wann das Ereignis, das Schmelzen dieses Schneeballs, eintritt. Das ist das Problem.
Nun gibt es dazu eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat hier eine Definition ausgearbeitet. Sie kann wie folgt zusammengefasst werden: Ein Einkommen ist dann realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, einen Rechtsanspruch, über welchen er aber tatsächlich auch verfügen kann. Der Erwerb einer Forderung wird also dann als realisiertes Einkommen betrachtet, wenn deren Erfüllung im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht als unsicher gilt. Die den Anlegern von den Betreibern des Schneeballsystems erteilten Gutschriften werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als real betrachtet, weil der Betreiber des Schneeballsystems die Gutschriften auf Verlangen eben so lange auszahlt, wie das durch das System hereingeholte Geld ausreicht. Besteuert werden also nicht nur die den Anlegern effektiv ausbezahlten, sondern auch die von diesen wieder in das System reinvestierten Erträge. Durch die Reinvestition der gutgeschriebenen Beträge haben die Anleger über die Gutschrift verfügt; mit anderen Worten: Dann kann das Einkommen als realisiert betrachtet werden.
Ein Schneeballsystem, das wissen wir, kann sich oft jahrelang halten, bis ihm dann durch die Strafverfolgungsbehörden oder durch die Eidgenössische Bankenkommission ein Ende gesetzt wird - denn es braucht diese behördlichen Eingriffe. Aber alle während dieser Zeit ausbezahlten oder gutgeschriebenen Erträge stellen für die Empfänger ein steuerbares Einkommen dar - das ist so. Der Zeitpunkt, zu dem dieses Schneeballsystem zusammenbricht, ist im Voraus ja nicht ermittelbar; man kann es nicht wissen, es steht nicht fest.
Das ist eine Schwierigkeit, denn erst mit dem Zusammenbruch dieses Schneeballsystems werden dann die investierten Beträge oder die gutgeschriebenen Erträge ganz, oder vielfach auch teilweise, uneinbringlich. Die Veranlagung von früheren Jahren sind im Zeitpunkt des Zusammenbruchs dann eben oft schon in Rechtskraft erwachsen, und solche rechtskräftigen Veranlagungen können ja bekanntlich nur noch auf dem Wege der Revision abgeändert werden.
Nun hat die WAK-SR vor zwei Jahren diesen Sachverhalt im Rahmen einer Aufsichtseingabe auch einmal geprüft, und sie ist dann aber zum Schluss gekommen, dass sie keine Gesetzesänderung vornehmen möchte; sie hat darauf verzichtet. In den stossendsten Fällen kann die Möglichkeit des Erlasses eine steuerliche Milderung immerhin bewirken, und diese Milderung kann man natürlich auch heute schon vornehmen. Da mit einer Revision folglich das Problem nicht abschliessend zu lösen ist, müsste mit einer materiell-rechtlichen Bestimmung die steuerliche Berücksichtigung von privaten Kapitalverlusten gesetzlich verankert werden, und das wäre dann ein Einbruch in das heutige Steuersystem. Wir haben keine Kapitalgewinnbesteuerung, und die Kapitalverluste müssten wir dann eigentlich systemwidrig hier erfassen.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat - ich würde sagen schweren Herzens, Herr Baumann, aber doch eigentlich aus der Überzeugung, dass wir hier keine Systemverletzung vornehmen sollten - die Ablehnung dieser Motion beantragt.