Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-05-09

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-05-09

Wortprotokoll

Ich könnte mir vorstellen, dass Herr Vanek vielleicht einen bestimmten Fall im Auge hat, den er jetzt hier vielleicht nicht nennen wollte, und dass er vielleicht nicht das Allgemeine sieht, denn es ist in der Tat so, dass wir diese Kontakte - formell und informell übrigens - zwischen Eidgenössischer Steuerverwaltung und den kantonalen Steuerverwaltungen durchaus pflegen und dass wir hier in der Regel sehr gut gegenseitig Kenntnis haben, auch manchmal von einzelnen Fällen, aber immer gelingt das nicht. Es ist in der Tat so, dass halt da und dort manchmal ein Fall ans Tageslicht kommt, der dann zu Interventionen führen kann.

Aber der Grundsatz ist klar: Die Kantone veranlagen, und sie erheben die direkte Bundessteuer; das ist klar geregelt. Damit und unter diesem Aspekt unterstehen die Kantone bzw. deren Steuerverwaltungen auch der Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, und diese nimmt ihre Aufsichtspflichten entsprechend wahr, und zwar einerseits schriftlich, anderseits aber auch durch entsprechende Sitzungen und Besprechungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat darüber hinaus aber auch das Recht, nötige Massnahmen zu ergreifen. Sie kann z. B. Beschwerden gegen kantonale Veranlagungsverfügungen erheben - das ist immerhin ein kräftiges Rechtsmittel -, aber sie hat auch die Möglichkeit, die einheitliche Rechtsanwendung in allen Kantonen sicherzustellen, und das macht sie auch.

Sie legt dabei auf gewisse Phänomene besonderes Gewicht, unter anderem auch auf Scheingesellschaften. Hier hat sich das Bundesgericht in einem beurteilten Fall aktiv dafür eingesetzt, dass die betreffenden Gesellschaften, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ist, deren statutarischer Sitz jedoch im Ausland lag, in der Schweiz steuerpflichtig wurden, und damit hat auch das Bundesgericht eigentlich diese Aufsichtspflicht der Steuerverwaltung unterstützt.

Weitergehende Massnahmen als das, was heute an Instrumenten besteht, erachten wir nicht als notwendig. Wir können sagen, dass die Auslegung der Gesetzesbestimmungen des Steuerrechtes in der Schweiz einheitlich geschieht. Dazu tragen wir Sorge.

Der Bundesrat kann aus diesem Grund diese Motion nicht unterstützen, und er ersucht Sie, diese abzulehnen.

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-05-09 | Lexipedia | Lexipedia