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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-27

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-27

Wortprotokoll

Seit 1964 haben eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen die ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels verlangt. Der Bundesrat hat diese Vorstösse stets vorbehaltlos unterstützt. Das Anliegen sollte im Rahmen der Verfassungsreform verwirklicht werden. Bei der Beratung der neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung aber beschlossen, darauf zu verzichten, weil dies den Rahmen der Nachführung des geltenden Rechtes gesprengt hätte. Doch wurde in beiden Räten und auch vom Vertreter des Bundesrates die Zusicherung abgegeben, dass diese letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung so rasch als möglich mit einer Partialrevision der neuen Bundesverfassung aufgehoben werden solle. Die Parlamentarische Initiative der SPK Ihres Rates löst nun diese Zusicherung ein. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels. Der Bundesrat unterstützt diesen Antrag ohne Vorbehalte. Die Gründe sind die gleichen, die auch die Kommission in ihrem Bericht anführt:

1. Der Bistumsartikel schränkt die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Artikel 15 der Bundesverfassung ein. Er schränkt das Recht der römisch-katholischen Kirche auf freie Selbstorganisation und Selbstbestimmung ein.

2. Der Bistumsartikel diskriminiert die römisch-katholische Kirche und verletzt damit die Rechtsgleichheit. Der Bistumsartikel als konfessionelle Ausnahmebestimmung von 1874 war ja nur gegen die römisch-katholische Kirche gerichtet.

3. Der Bistumsartikel ist ohne jeden Zweifel völkerrechtswidrig. Er verstösst gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit, das zu schützen wir uns mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet haben. Danach müssen wir die Religionsfreiheit in rechtsgleicher Weise gewährleisten, und in der Religionsfreiheit eingeschlossen ist das Recht der Religionsgemeinschaften auf freie Selbstorganisation und Selbstbestimmung. Ich weiss, dass dieses juristische Argument nicht unbedingt gerne gehört wird, und trotzdem muss es explizit erwähnt werden, denn auch das gehört zu unserer Bundesverfassung, und der Bundesrat hat das schon immer betont. Nach beiden völkerrechtlichen Instrumenten darf die Religionsfreiheit nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Der Bistumsartikel hingegen verletzt die Rechtsgleichheit und schränkt die Religionsfreiheit ein, obwohl dies in keiner Weise durch ein öffentliches Sicherheitsinteresse geboten ist.

Es wäre absurd zu behaupten, Kirchen mit Bistumsverfassungen stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Wer trotzdem glaubt, der Bistumsartikel sei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt, öffnet die Türe für Forderungen nach anderen religiösen Sonderbestimmungen. Gerade das schlagen die beiden Freiburger Rechtshistoriker in ihrer Studie vor. Da der religiöse Friede heute eher durch neue religiöse Bewegungen als durch Kirchen mit Bistumsverfassungen gefährdet sei, verlangen sie, dass der Bund über eine allgemeine Polizeinorm verfügt, welche auf alle Religionsgemeinschaften anwendbar ist.

Doch Artikel 72 Absatz 2 unserer Bundesverfassung räumt Bund und Kantonen bereits die notwendigen polizeilichen Kompetenzen ein - ich verzichte darauf, diesen Artikel noch einmal zu zitieren, Herr Cina hat es bereits getan. Was wir in Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung haben, ist völlig ausreichend. Wir brauchen dazu keinen Bistumsartikel und keine zusätzliche polizeiliche Sonderbestimmung. Wir wollen und brauchen keinen religiösen Polizeistaat.

[PAGE 1040] In den Beratungen wurde gesagt, dass auch katholische Kreise gegen eine ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels seien. Sie meinen, mit diesem Faustpfand grössere Mitspracherechte bei der Wahl von Bischöfen und der Festlegung von Bistumsgrenzen aushandeln zu können. Dazu muss ich ganz klar festhalten, dass es nicht Aufgabe des Bundes ist, sich in die innerkirchliche Organisation einer Religionsgemeinschaft einzumischen, erst recht nicht mit einer Verfassungsbestimmung, die ein Grundrecht verletzt. Der Bund hat sich grundsätzlich aus innerkirchlichen Streitereien herauszuhalten. Sollte der unrealistische Fall eintreten, dass dadurch der religiöse Friede gestört würde, so könnten Bund und Kantone eben gerade gestützt auf Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung die nötigen Massnahmen treffen. Es ist nicht einzusehen, was eine Bischofswahl mit den im Bistumsartikel verankerten Bistumsgrenzen zu tun hat.

Lassen Sie mich auch noch kurz einige Worte zu "Dominus Jesus" sagen. Die Erklärung "Dominus Jesus" ist ein theologisches Dokument, das die Ökumene zweifellos belasten könnte. Es ist aber in der Tat schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen der genannten Erklärung und dem Bistumsartikel zu sehen. Wer mit Kritik an dieser Erklärung die Beibehaltung des Bistumsartikels verlangt, fordert im Grunde nichts anderes als die Diskriminierung einer Kirche aufgrund von theologischen Aussagen. Das wäre mit der Religionsfreiheit nicht zu vereinbaren. Aus politischer Sicht ändert die Erklärung nichts an der Ausgangslage zum Bistumsartikel. Die Bestimmung ist staatspolitisch nicht haltbar, weil sie ein Grundrecht und völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde immer auf die Totalrevision der Bundesverfassung verschoben. Während den Beratungen zur neuen Bundesverfassung wurde sie dann beibehalten und die Aufhebung auf eine separate Teilrevision verschoben. Als Voraussetzung für diese Teilrevision hat damals niemand ein theologisches Wohlverhalten der römisch-katholischen Kirche genannt.

Es wurde auch noch angesprochen, dass im Abstimmungskampf der Religionsfriede gefährdet sein könnte. Die Abschaffung des Bistumsartikels richtet sich nicht gegen eine Konfession, stärkt auch nicht eine bestimmte Kirche, die Abschaffung dieses Bistumsartikels berührt niemanden in seinen Rechten. Es geht insbesondere darum, dass die politischen Exponenten in einem Abstimmungskampf auch die entsprechende Verantwortung wahrnehmen und sich auf einer Ebene sachlicher Diskussion befinden und nicht eine interkirchliche Diskussion auslösen.

Der Bundesrat teilt auch die Bedenken Ihrer Kommission bezüglich der Motion des Ständerates, die verlangt, einen allgemeinen Religionsartikel zu erarbeiten und erst dann den Bistumsartikel aufzuheben. Wie Ihre Kommission zieht der Bundesrat eine ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels vor und lehnt somit auch den Rückweisungsantrag Studer Heiner ab. Nur weil diese Option nicht mehr zur Diskussion stand, hatte der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme - "faute de mieux" - die Annahme der Motion beantragt, weil sie ebenfalls die Aufhebung des Bistumsartikels verlangte, aber über den äusserst problematischen Umweg eines allgemeinen Religionsartikels.

Als im Ständerat wieder der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels gestellt wurde, unterstützte ich diesen im Namen des Bundesrates. Ich habe schon im Ständerat und dann auch in der Kommission Ihres Rates auf die grossen Probleme hingewiesen, die sich bei der Erarbeitung eines Religionsartikels unweigerlich stellen werden. Der Bericht Ihrer Kommission stellt diese Probleme zutreffend dar.

Auch nach zweimaliger Anhörung der Befürworter eines allgemeinen Religionsartikels ist es nach wie vor nicht klar, wie ein konsensfähiger - ich betone: ein konsensfähiger - Religionsartikel ausgestaltet sein müsste. Die verschiedenen Forderungen, die vorgetragen worden sind, würden massiv in die Zuständigkeiten der Kantone und in die Organisationsautonomie der Kirchen und Glaubensgemeinschaften eingreifen. Ausserdem würden bei der Erarbeitung eines solchen Religionsartikels neue Schwierigkeiten entstehen. Denken Sie an die Probleme der Sekten, der neuen religiösen Bewegungen, der Psycho-Organisationen, der Sonderfriedhöfe für gewisse Glaubensgemeinschaften oder der religiösen Symbole in der Öffentlichkeit. All diese Probleme konnten bisher im Einzelfall durch Auslegung der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder durch kantonales Recht befriedigend gelöst werden. Es kann und soll nicht Aufgabe der Bundesverfassung sein, diese Probleme zu regeln.

Die Erarbeitung eines Religionsartikels birgt die Gefahr in sich, dass Konflikte und Animositäten zwischen den Religions- und Glaubensgemeinschaften geweckt werden könnten. Die Toleranz zwischen den verschiedenen Religions- und Glaubensgemeinschaften stellt heute im täglichen Zusammenleben kein Problem dar. Die Diskussionen um einen Religionsartikel könnten der gelebten Ökumene und Toleranz schaden.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, den Bistumsartikel ersatzlos aufzuheben und die Motion des Ständerates über einen Religionsartikel abzulehnen.