Schelbert Louis · Nationalrat · 2006-06-06
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2006-06-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt mit der Botschaft 05.079, "AHVG. Neue Versichertennummer", das heutige System der AHV-Nummern durch ein neues, sogenannt "nichtsprechendes" System abzulösen. Der Bundesrat legt für uns plausibel dar, dass das heutige System an Grenzen stösst. Auch erkennt er - das ist für uns richtig -, dass die bisherige AHV-Nummer eine Verbreitung erfahren hat, die die Rechte des Persönlichkeitsschutzes nicht mehr genügend wahrnehmen lässt.
Wir Grünen teilen die Auffassung, es gehöre zu den Grundrechten, dass wir die uns betreffenden Daten einigermassen überschauen können, dass wir einigermassen wissen, welche uns betreffenden Daten und Informationen in unserer sozialen Umwelt bekannt sind. Tatsächlich würden wir in unserer individuellen Freiheit wesentlich und ungebührlich gehemmt, wenn wir nicht sicher abschätzen könnten, was unsere Kommunikationspartner über uns wissen. So hat es 1983 auch das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Urteil festgehalten. Damit sind gleichzeitig auch die Grenzen aufgezeigt, die ein neues System der Sozialversicherungsnummer zu beachten hat.
Im Grundsatz befürworten wir die Einführung einer neuen AHV-Nummer. Wir stimmen mit dem Bundesrat überein, dass der Nutzen des Einsatzes primär darin liegt und darin liegen muss, im Bereich der sozialen Sicherheit die Koordination zu erleichtern. Unsere Fraktion unterstützt deshalb die Vorlage, soweit sie die in der Sozialversicherung tätigen Stellen und Institutionen ermächtigt, die neue AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden. Darin inbegriffen sehen wir auch die sogenannt verwandten Bereiche der Sozialversicherung wie Prämienverbilligung und Sozialhilfe sowie die Bildungsinstitutionen, wenn sie Hilfsorgane der AHV sind und z. B. Meldungen für die Studierenden an die Ausgleichskassen vornehmen. Im Sinne der Praktikabilität widersetzen wir uns auch der Öffnung für die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen nicht, arbeiten diese Stellen ja auch heute mit der AHV-Nummer und sind sie doch eng mit den Sozialversicherungsorganen verbunden.
Der Bundesrat legt in der Botschaft aber ausserdem dar, dass das neue System in der staatlichen Verwaltung im Sinne eines Personenidentifikators verwendet werden soll. Auf Seite 511 steht: "Hingegen soll neben einer 'Sozialversicherungsnummer' auch die Basis für Effizienzgewinne in der übrigen Verwaltung mit einer 'administrativen Personenidentifikationsnummer' geschaffen werden." An anderer Stelle ist die Rede von "einer auf die Dauer zuverlässigen Personenidentifikationsnummer". Das hingegen führt in unseren Augen zu weit, weil es personenschutzrechtlich problematisch ist. Daran vermag auch der Hinweis, dass jede Weiterung einer gesetzlichen Abstützung bedürfe, nichts zu ändern. Ist die Verwendung verbreitert und werden die gesetzlichen Regelungen zu zahlreich, so wird das Ganze für den Einzelnen unübersichtlich. Das wollen wir nicht. Der Einzelne muss die Übersicht bewahren können, und das ist mit jeder neuen Öffnung noch weniger möglich. Diese Auffassung teilt im Übrigen auch der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte.
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Insbesondere sind wir nicht damit einverstanden, die Versichertennummer noch weiter ausserhalb der Sozialversicherung verwenden zu lassen, wie es Artikel 50e AHVG in den Absätzen 1 und 3 mit je einer Generalklausel für den Bund und die Kantone vorsieht. Wir haben dazu einen Antrag eingereicht und wollen damit erreichen, dass die Sozialversicherungsnummer nicht als universeller Identifikator in der gesamten Administration auf Bundes- und kantonaler Ebene eingesetzt werden kann. Wir laden den Bundesrat ein, später eine spezielle Vorlage für bereichsspezifische Personenidentifikatoren auszuarbeiten, die den administrativen und statistischen Zwecken der Behörden von Bund und Kantonen dienen. Sie müsste sich jedoch verfassungsrechtlich auf der sicheren Seite bewegen und die hohen Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes besser erfüllen, als dies die vorliegende Botschaft tut.
In diesem Sinne beantragt die Fraktion der Grünen, auf die Vorlage einzutreten. Auf die Detailfragen komme ich bei der Begründung meines Antrages zurück.
Zur Harmonisierung amtlicher Personenregister: Unsere Fraktion unterstützt den Bundesrat im Bestreben, der Bundesstatistik einheitliche und vergleichbare Daten zu sichern. In diesem Sinne teilen wir die generellen Ziele des Entwurfes des Registerharmonisierungsgesetzes und befürworten den im Beschlussentwurf beantragten Kredit. Doch ist es unserer Fraktion ein besonderes Anliegen, dass diese Tätigkeiten sich auf die Vereinfachung der statistischen Arbeiten beschränken. Wir wollen die Arbeiten des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Statistikämter nicht unnötig erschweren. Doch muss den Erfordernissen des Persönlichkeits- und Datenschutzes Rechnung getragen werden.
Die Statistik braucht Daten, auch die Administration braucht Daten - beides wird von uns nicht bestritten. Wir wehren uns aber dagegen, dass es Verknüpfungen von nichtanonymisierten Daten oder gar von Datensammlungen gibt. Und klar ist: Verknüpfungen zu administrativen Zwecken dürfen nicht vorgenommen werden.
Die Mitverwendung der neuen AHV-Nummer stellt in diesem Zusammenhang ein Problem dar, insbesondere in Verbindung mit den möglichen Weiterungen ihrer Verwendung, wie sie der Bundesrat im AHV-Gesetz vorsieht. Die Verfassung sieht ausdrücklich keine Verknüpfung von statistischen und administrativen Informationen vor; sie nennt in Artikel 65 ausschliesslich die Statistik. Die Datenschutzbeauftragten in der Schweiz haben deshalb vorgeschlagen, eine individuelle Statistiknummer einzuführen. Spätestens wenn ein universeller Personenidentifikator geschaffen würde, müsste man auf diesen Vorschlag zurückkommen.
In der Kommission gab die Frage zu reden, ob die Einwohnerregister auch Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft enthalten dürfen. Die grüne Fraktion unterstützt mehrheitlich die Lösung, die von der Kommission gefunden wurde, weil sie darauf verzichtet, den öffentlich-rechtlich oder sonst wie vom Kanton anerkannten Gemeinschaften das Leben ungebührlich zu erschweren.
Bei Artikel 12, Auskunftspflicht, halten wir dafür, dass in Absatz 1 der Regelung gemäss Bundesrat und Ständerat der Vorzug gegeben wird und der entsprechende Antrag der Mehrheit der SPK abgelehnt wird. Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern, Vermietern usw. ist lediglich subsidiär. Zudem kennen einige Kantone die entsprechende Regelung schon heute. Gegen die Streichung von Absatz 2 opponieren wir nicht. Hingegen würden wir die Streichung von Absatz 3 ablehnen.
Die grüne Fraktion beantragt, auf diese Vorlage einzutreten und ihr im Sinne unserer Ausführungen zuzustimmen.
Noch ein Wort zum Kommissionssprecher: Er hat gesagt, der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte verlange ein neues Konzept. Ich muss Ihnen sagen: Ich habe ihn nicht so verstanden. In meinen Augen hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte verlangt, dass die Verwendung der AHV-Nummer auf die Bereiche der Sozialversicherung und die mit ihr befassten Institutionen und Stellen beschränkt würde. Das ist auch ausgehend von der neuen Sozialversicherungsnummer möglich. An sie lassen sich in einer späteren Phase allenfalls Bereiche anschliessen, wenn der Gesetzgeber das unbedingt so möchte.
Ich möchte auch noch ein Wort an die SVP-Fraktion richten: Ich habe den Ausführungen von Herrn Miesch mit grossem Interesse zugehört und bin sehr überrascht, weil die Vorlage 05.083 die Kommission mit 18 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen passiert hat. Da muss über Nacht etwas passiert sein.