Lexipedia

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-06

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-06

Wortprotokoll

Die deutschsprachige Subkommission der Redaktionskommission hat an ihrer Sitzung vom 31. Mai 2006 festgestellt, dass die Bestimmung in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c widersprüchlich ist. Diese von der SGK des Nationalrates eingefügte Bestimmung - also Buchstabe c - widerspricht inhaltlich den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes und ist in sich unstimmig.

Nach der eingefügten Bestimmung erhält jemand zum Voraus, ohne vollständig abgeschlossene Weiterbildung, eine Berufsausübungsbewilligung. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Erwerb einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung werden dadurch untergraben, denn für die selbstständige Ausübung des Arzt- oder Chiropraktorenberufs wird ein den Vorgaben des Gesetzes entsprechender Weiterbildungstitel verlangt. Zusätzlich wird durch diese Bestimmung das Konzept der Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel ausgehöhlt. Artikel 21 Absatz 4 legt die Voraussetzungen fest, nach denen die Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Weiterbildungstitels, der nicht kraft des sektoriellen Abkommens oder anderer Staatsverträge anerkannt wird, einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben können. Die zuständige Instanz ist gemäss Artikel 21 Absatz 4 die Medizinalberufekommission. Sie ist allgemein zuständig für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel. Durch Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c wird die Zuständigkeit an eine kantonale Behörde übertragen, welche ohne Prüfung im Voraus über die Anerkennung der Weiterbildung im Ausland entscheidet und bereits eine ausserordentliche Berufsausübungsbewilligung erteilen kann. Dies führt zu einer eklatanten Ungleichbehandlung gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Weiterbildungstiteln aus EG- oder Efta-Staaten. Bei diesen müsste die Medizinalberufekommission dann nach abgeschlossener Weiterbildung prüfen, ob der Weiterbildungstitel gemäss sektoriellem Abkommen anerkannt werden kann.

Im Namen der Redaktionskommission, in der alle Bundesratsparteien vertreten sind, möchte ich Sie deshalb bitten, Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c aus der Gesetzesvorlage zu streichen.