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Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2006-06-07

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-07

Wortprotokoll

Das BVG sieht einen besonderen Schutz für die gesetzlichen Mindestleistungen vor. Es gibt die gesetzlichen Mindestleistungen und das Überobligatorium, vielleicht kennen Sie diese Verhältnisse aus eigener Erfahrung. Bei den gesetzlichen Mindestleistungen besteht ein Verbot, diese Leistungen zu kürzen. Es gibt einen gesetzlichen Mindestzins. Diese Ansprüche sind besonders geschützt. Nun ist es so, dass bei Stellenwechsel und bei anderen Änderungen des Vorsorgeverhältnisses die gesetzlichen und die überobligatorischen Leistungen und Ansprüche gesondert ausgewiesen werden müssen. Diese Informationspflicht wurde in der 1. BVG-Revision revidiert und ist heute für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigentlich befriedigend geregelt.

Bei den Informationspflichten hat man allerdings einen bestimmten Fall vergessen, und das ist die Anwaltschaft bei Scheidungen. Es ist ja so, dass jetzt nach neuem Scheidungsrecht auch bezüglich der zweiten Säule ein richterlicher Entscheid über die Verteilung der Errungenschaften in der beruflichen Vorsorge fällt. Aber es besteht heute keine Pflicht, diese Ansprüche hinsichtlich der Frage auszuweisen, ob es sich um obligatorische oder überobligatorische Leistungen handelt. In der Praxis führt dies dazu, dass z. B. Lebensversicherungsgesellschaften die Ansprüche von Frauen auf eine Freizügigkeitspolice automatisch als überobligatorisch taxieren. Damit fällt auch der Umwandlungssatz von 7,1 Prozent auf 5,4, 5,5, 5,2 Prozent, je nach der Leistung, welche die Versicherungsgesellschaft spricht. Es sind mir ganz konkrete Fälle bekannt, in denen die Frauen nach einer Scheidung dann einfach einen um 30 Prozent geringeren Rentenanspruch haben, weil es versäumt worden ist, die Qualität der Vorsorge sauber zu rubrizieren.

Meine Motion verlangt nun, dass diese Rubrizierung im Gesetz vorgesehen wird, so, wie es für die normalen Arbeitsverhältnisse heute schon der Fall ist und auch bei Stellenwechseln und anderen Fällen eigentlich keine Probleme schafft. Der Bundesrat sieht im Moment auch, dass der Bedarf für eine Gesetzesänderung gegeben ist, möchte aber jetzt noch nichts unternehmen. Ich meine aber, dass es ein Grund ist, zu handeln, wenn einzelne Anspruchsberechtigte einen Drittel ihrer Rente verlieren, weil der Versicherungsausweis nicht sauber ausgestellt wird.

Deshalb bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.