Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2000-09-27
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-27
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat am 18. September 2000 beschlossen, dass die Datenträger, auf denen die überwachten Fernmeldeübertragungen aufgezeichnet sind, nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden müssen. Wir wollten mit diesem Beschluss sicherstellen, dass Datenträger mit Informationen, die für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, vernichtet werden. Der Ständerat ist dem nicht gefolgt, weil er die Auffassung vertrat, die verfahrensrelevanten Aufzeichnungen müssten als Beweismittel für ein allfälliges Revisionsverfahren aufbewahrt werden. Das könnte in gewissen, wenigen Fällen zutreffen. Um nun diese beiden sich widersprechenden Positionen zu vereinigen - also einerseits die Voranstellung des Persönlichkeitsschutzes in absoluter Art und Weise, wie das der Nationalrat gemacht hat, und auf der anderen Seite eben die viel stärkere Gewichtung der Beweismittelaufbewahrung gemäss Ständerat -, haben wir uns im Minderheitsantrag für einen Kompromiss entschlossen.
Um den Persönlichkeitsschutz überhaupt zu regeln, ist eine ausdrückliche Norm notwendig. Wenn wir nichts sagen, dann ist die unerwünschte Aufbewahrung nicht relevanter Aufzeichnungen jederzeit und umfassend möglich. Ein Beispiel: Eine Telefonkabine wird überwacht, weil ein Erpresser von dort aus sein Opfer angerufen hat. Gleichzeitig wird die Kabine polizeilich beobachtet. Aus einer solchen Überwachung resultiert die Aufzeichnung vieler Gespräche, von denen nur ein einziges relevant ist, nämlich das des Erpressers.
Für das Verfahren - auch für ein Revisionsverfahren - ist deshalb von mehreren Bändern nur eines notwendig, nämlich nur das mit dem Gespräch des Erpressers.
Es gibt auch Überwachungen, bei denen eine Vielzahl von Fernmeldeübertragungen aufgezeichnet wird. Ein Beispiel: Ein Finanzintermediär wird überwacht, weil er der Geldwäscherei verdächtigt wird. Dabei werden mehrere Leitungen überwacht, die fast pausenlos belegt sind. Erkenntnisse zur Geldwäscherei finden sich aber nur in vereinzelten Gesprächen oder Faxen.
Es wird nun das Argument vorgebracht, mit der Vernichtungsvorschrift lade man dem Gericht unnötige Aufgaben auf. Das stimmt nicht. Ein Antrag auf Aufbewahrung der Datenträger wird nur erfolgen, wenn aus der Sicht der Parteien etwas Wesentliches, etwas Prozessentscheidendes, aufgezeichnet wurde.
Liegt kein Antrag vor, so wird das Gericht zudem nur in seltenen Fällen an Revisionsgründe denken müssen, z. B. bei heiklen Indizienprozessen. Es darf doch nicht sein, dass ein solcher Aufwand über die Interessen des Persönlichkeitsschutzes gestellt wird.
Mit dem Minderheitsantrag wird zudem eine Lösung getroffen, die möglichst nahe bei der Lösung liegt, die nach Absatz 1 für auf Papier transkribierte Gespräche gilt. Wenn das Papier vernichtet wird, läuft das leer, wenn der Inhalt auf dem Datenträger verbleibt. Auf dem aufbewahrten Datenträger mit den relevanten Gesprächen werden sich zwar eventuell immer noch einige nicht relevante Gespräche befinden, aber nicht mehr, als unerlässlich ist.
Unser Rat hat sich sehr bemüht - und dies auch als Grundsatz der ganzen Vorlage betrachtet -, dass die Persönlichkeitsrechte geschützt werden. Es wäre deshalb mehr als unlogisch, wenn in einer so wichtigen Frage wie hier nun darauf verzichtet würde.
Ich bitte Sie deshalb dringend, dem breit abgestützten Minderheitsantrag zuzustimmen.