Huber-Hotz Annemarie · 2006-06-12
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2006-06-12
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, dass ich zuerst eine Art historische Einführung gebe. Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) hat das Rütli im Jahre 1860 mit Unterstützung von Donatoren und der Schweizer Schuljugend gekauft und es dem Bund als unveräusserliches Nationaleigentum geschenkt. Der Bundesrat übertrug dessen Betreuung und Verwaltung gemäss Stiftungsurkunde vom 2. Juli 1860 schon im 19. Jahrhundert der SGG. Die SGG setzte daraufhin die Rütlikommission ein, die in erster Linie darüber zu wachen hat, dass das Rütli möglichst in seinem ursprünglichen Zustand bewahrt bleibe und dass angemessene Ruhe und Ordnung herrsche. So steht es in den SGG-Vorschriften für die Rütli-Besucher.
Nun zu den Fragen von Herrn Wobmann: Der Bundesrat hat das Anliegen, dass die Rütlikommission weiterhin die Bundesfeiern auf dem Rütli organisiert, letztmals am 9. Dezember 2005 bekräftigt. Damit lehnte er es implizit ab, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Die Rütlikommission hat die Feiern seit Ende des 19. Jahrhunderts immer selbstständig organisiert, und dazu gehört auch die Wahl der Rednerin oder des Redners. Für Festredner gilt in unserem Land von jeher Redefreiheit - nicht nur, aber vor allem auch für die Bundesfeiern. Das ist auch in Anlehnung an Artikel 16 der Bundesverfassung so. Der Bundesrat darf und will hier deshalb keine Empfehlungen abgeben.
Die Zutrittsmodalitäten und Sicherheitsmassnahmen liegen ebenfalls in der Verantwortung der Rütlikommission sowie der betroffenen Kantone Uri und Schwyz, wie das auch für andere Veranstaltungen der Fall ist, für deren Sicherheit die entsprechenden Kantone zuständig sind. Diese verlangen von allen Teilnehmern eine Erklärung zum Verzicht auf jegliche Störung der Feier. Ansonsten bestehen nach Auskunft der SGG keine weiteren Zulassungskriterien.