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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-12

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-12

Wortprotokoll

Jemand muss ja noch die Kommissionsmehrheit vertreten, nachdem Herr Bundesrat Blocher nun hier empfiehlt, der Minderheit zu folgen.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene neue Bestimmung von Artikel 8 Absatz 1 Litera e bestimmt, dass für den Eintrag ins Anwaltsregister eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig ist. Der Ständerat hat die Bestimmung dahingehend abgeändert, dass das Erfordernis der Deckung, die der Art und dem Umfang der berufsspezifischen Risiken angemessen sei, gestrichen werden soll.

Grundsätzlich geht es darum, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei Anwältinnen und Anwälten einer Berufsregel entsprechen soll, wie dies heute der Fall ist, oder aber ob dies eine Voraussetzung für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister werden soll, wie dies der Bundesrat und in modifizierter Form auch der Ständerat vorschlagen. Im Rahmen der im Sommer 2004 durchgeführten Umfrage hatten der Kanton Freiburg und der Schweizerische Anwaltsverband den Wunsch geäussert, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung künftig eine Voraussetzung für den Registereintrag gemäss Artikel 8 sein soll. Der Bundesrat geht in seiner Botschaft davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen gleich bleiben, da die Eintragung sofort zur Einhaltung der Berufsregeln verpflichtet und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu den Berufsregeln gemäss Artikel 12 gehört. Damit kann eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung dieser Berufsregel ausgeübt werden.

Die neue Bestimmung hat in der Kommission zu kontroversen Diskussionen geführt. Der Einwand, wonach mit diesen Voraussetzungen die Versicherer quasi zur Behörde gemacht werden, die durch den Abschluss oder Nichtabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung faktisch über die Berufsausübung von Anwälten entscheiden können, wurde dahingehend widerlegt, dass auch in anderen Gesetzen, nämlich zum Beispiel im Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren oder im Bundesgesetz über den Konsumkredit, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Berufsausübung verankert ist. Im Medizinalberufegesetz, es wurde bereits erwähnt, war ebenfalls vorgesehen, dass das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung ist. Da hat das Parlament jedoch so entschieden, dass die Haftpflichtversicherung nicht Bewilligungsvoraussetzung, sondern Berufsregel sei, wie dies hier die Minderheit verlangt.

Ich wurde von Kollege Siegrist noch darauf hingewiesen, dass es im Unterschied zur Ärzteschaft beim Verhältnis Anwaltschaft und Klient oft um das Verhältnis Anwalt und Privatperson geht, während bei der Ärzteschaft oft beide Parteien, welche die Haftpflichtfälle beraten, Versicherungsvertreter sind.

Bei dieser Bestimmung waren die Verhältnisse denkbar knapp; das Resultat lautete mit Stichentscheid des Präsidenten 9 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen.

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