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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-12

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-12

Wortprotokoll

Mit der Änderung dieses Anwaltsgesetzes sollten eigentlich zwei Sachen verwirklicht werden: erstens die Anpassung an die Bologna-Reform, und zweitens sollte es ein Freizügigkeitsgesetz für Anwältinnen und Anwälte sein, international, aber auch innerhalb der Schweiz. Ich bitte Sie, das bei den einzelnen Fragen dann immer zu bedenken. Es ist so, dass der Schweizerische Anwaltsverband in den Kommissionen und auch in der Vernehmlassung vielleicht ein doch überdurchschnittliches Gewicht bekommen hat; und die Gefahr ist gross, dass man hier eine Berufsgesetzgebung macht, diesen Beruf schützt und dann nachher die Freizügigkeit nicht mehr gewährleistet. Wir sollten hier nur das unbedingt Nötige tun.

Nun, den Anstoss hat ja die Bologna-Reform gegeben. Bereits seit 2004 werden in der Schweiz Master-Titel vergeben. Wir haben noch Gesetze, in denen steht, dass die Voraussetzung für das Anwaltspatent das Lizenziat sei. Jene, die diesen Master gemacht haben, haben gar kein Lizenziat mehr; die können also kein Anwaltspatent machen, weil sie einen anderen Abschluss haben, als in den Gesetzen vorgesehen ist. Dies ist, glaube ich, ja auch unbestritten: Für ein kantonales Anwaltspatent braucht es nicht mehr das Lizenziat, sondern den Master. Für diejenigen, die das Lizenziat gemacht haben, genügt dieses natürlich auch. Vorgesehen sind mindestens ein Jahr Praxis und die Anwaltsprüfung. Das ist an sich unbestritten. Es wird dann noch darüber gestritten, ob man dieses Einjahrespraktikum erst nach dem Master machen solle oder nicht oder wann man das machen könne. Ich bitte Sie, hier für eine freizügige Lösung zu sein.

Wir sollten Studenten, die studieren, die Möglichkeit geben, auch ihr Praktikum dann zu machen, wenn ihnen die Zeit und der Berufsablauf dies ermöglichen. Voraussetzung ist der Bachelor, und wenn sie den Bachelor einmal haben, sollen sie das auch vor dem Master oder nach dem Master oder wann sie es dann machen wollen, eben absolvieren können. Das vereinfacht die Berufsausbildung. Selbstverständlich sind die Anwälte frei, wen sie in ein solches Praktikum eingliedern wollen. Das verkürzt auch die Ausbildungen. Das ist ein wichtiges Anliegen.

Nun, was die übrigen Dinge betrifft, werde ich mich dann äussern, wenn es um die Detailvorschriften geht. Ich bitte Sie, immer zu beachten, dass es hier um ein Freizügigkeitsgesetz geht. Ich bitte Sie auch, nicht allzu formell zu tun und zu sagen, dass jemand, der eine Anwaltsprüfung, ein Anwaltspatent gemacht hat, aber noch nicht in ein Register eingetragen ist, den Anwaltstitel nicht tragen dürfe. Das wäre nicht in Ordnung, weil diejenigen, die das gemacht und Stellungen in der Wirtschaft, in der Verwaltung usw. haben und keine Eintragung brauchen, weil sie ja nicht forensisch tätig sind, den Anwaltstitel auch tragen können sollen. Sonst schneiden wir uns ins eigene Fleisch und machen nicht mehr ein Freizügigkeitsgesetz, sondern ein Gesetz zum Schutz eines Berufsstandes, und das wäre nicht geeignet. Wenn Sie den Titel an einen Registereintrag in den Kantonen binden, haben wir wieder eine Einschränkung in Bezug auf einen Berufswechsel und eine unnötige Ausbildung für Leute, die das gar nicht brauchen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dann bei den Einzelbestimmungen immer die Freizügigkeitslinie zu beachten und die freiheitliche Regelung zu bevorzugen.