Lexipedia

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-06-12

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-06-12

Wortprotokoll

Ich erlaube mir zur Einleitung einen kurzen Exkurs: Ich finde es schon spannend und interessant, was eine Reform im Bereich der Studienlehrgänge an der Hochschule alles auslösen kann. Es löst so viel aus, dass wir nicht nur über Bachelors und über Masters sprechen, sondern wir sprechen am Schluss noch über die Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte und darüber, wer diesen Titel Rechtsanwalt zu Recht und wer ihn zu Unrecht trägt. Das heutige Geschäft ist in diesem Sinne ein Beispiel dafür, wie sich solche Dinge - eine internationale Harmonisierung - auswirken können und wie, wenn jemand einmal ein Schneebrett lostritt, ein anderes und ein zweites und ein drittes auch noch abrutschen können. So sprechen wir heute über Dinge, die an und für sich von der Bologna-Reform her gar nicht nötig wären, dann aber im Zuge dieser Beratungen auch eingebracht worden sind.

Nun, ich glaube, es ist keine Frage, dass wir auf das Geschäft eintreten müssen. Die Harmonisierung dieser Studiengänge und die Änderung der entsprechenden Abschlüsse und Titel verlangen, dass auch wir entsprechend diese Anpassungen vornehmen. Es ist mehr oder weniger nur eine technische Anpassung, über die wir gar nicht gross streiten müssen.

Es gibt hingegen zwei, drei Differenzen, und diese Differenzen werden wir in ihrer Mehrheit so entscheiden, wie dies die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat vorgeschlagen haben und wie sie der Ständerat auch bereits beschlossen hat.

Bei der Berufshaftpflichtversicherung finden wir es richtig, dass eine solche von den Anwälten, die praktizieren wollen, abgeschlossen werden muss. Und wir finden es deshalb auch richtig, dass die Bestimmungen, wie sie der Bundesrat und der Ständerat in Artikel 8 Absatz 1 Litera e und Artikel 12 Litera f vorgeschlagen haben, zum Recht erhoben werden.

In den anderen Punkten, insbesondere dort, wo die Frage entschieden wird, wer in welchem Zeitpunkt des Studiums zum Anwaltspraktikum zugelassen werden soll, werden wir der Mehrheit zustimmen. Die Mehrheit möchte dieses Praktikum ermöglichen, wenn der tiefere Grad des Bachelors bereits erreicht worden ist. Wir wissen ja, dass der höhere Grad des Lizenziats oder des Masters trotzdem erreicht werden muss, wenn man selbstständig praktizieren will, wenn man ins Anwaltsregister eingetragen werden will. Deshalb finden wir es durchaus richtig und möglich, dass wir diese Stufung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, übernehmen.

Ich denke, dass wir uns in der Detailberatung gar nicht mehr zu Wort melden, wenn nicht ganz neue Argumente vorgetragen werden, die nicht schon in der Kommission eingebracht worden sind. Wir haben unsere Position bekannt gegeben; und ich glaube, es ist nicht notwendig, dass man hier am Pult zweimal das Gleiche vorträgt.