Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-12
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Die Schweiz unterzeichnete im Jahre 1999 zusammen mit weiteren 28 europäischen Signatarstaaten die Erklärung von Bologna, die eine Harmonisierung der Hochschulstudiengänge vorsieht. Hauptziel dieser Erklärung ist eine bessere Kompatibilität der europäischen Studienstrukturen mittels vergleichbarer Abschlüsse und eine erleichterte Mobilität. Für die Studiengänge an Hochschulen bedeutet dies, dass sie neu zweistufig gegliedert sind, nämlich in einen Bachelor- und einen Master-Abschluss. Die Studienleistungen werden mittels ECTS, European Credit Transfer System, gemessen, und das Bologna-System soll in den inzwischen 45 teilnehmenden europäischen Staaten bis 2010 implementiert sein.
Für das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) besteht aufgrund des Bologna-Prozesses Anpassungsbedarf, denn das Lizenziat der Rechte als heutige Voraussetzung zum Anwaltsberuf wird abgeschafft, und anstelle dessen werden die Titel Bachelor of Law beziehungsweise Master of Law verliehen.
Das Anwaltsgesetz, das die Voraussetzungen für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister regelt, nicht jedoch die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines kantonalen Anwaltspatentes, muss in einigen Punkten geändert werden. Künftig wird dieser Registereintrag ein Rechtsstudium voraussetzen, das mit einem Master oder wie bisher mit einem Lizenziat abgeschlossen wurde. Die Kantone und Universitäten warten gespannt auf eine Änderung des Anwaltsgesetzes, da zum Beispiel von der Universität Bern die ersten Master-Diplome bereits im Frühling 2004 verliehen wurden. Ohne Änderung dieses Gesetzes können sich die Inhaber eines Master-Diploms nach Erlangung eines Anwaltspatentes oder nach Ablegung der Fürsprecherprüfung nicht in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen, weil sie kein Lizenziat haben.
Künftig sollen aber auch Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms zum Anwaltspraktikum zugelassen werden. Diese Revision des Anwaltsgesetzes wird gleichzeitig für weitere Änderungen und Änderungsvorschläge genutzt. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, dass die Haftpflichtversicherung neu eine Voraussetzung für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister sein soll und nicht mehr bloss eine Berufsregel. Die Mehrheit der Kommission teilt diese Auffassung jedoch nicht, wir werden in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen. Zudem soll die Meldepflicht der kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber der Aufsichtsbehörde auf das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen ausgedehnt werden. Diese Bestimmung war sowohl im Ständerat wie auch in unserer Kommission unbestritten. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches eine Anpassung für den Registereintrag punkto Löschungsfristen vorzunehmen, die vom Ständerat vereinfacht und von Ihrer Kommission kommentarlos übernommen wurde.
Die Kommission hat das Bologna-System mit seinen potenziellen Auswirkungen auf den Beruf der Anwältin und des Anwaltes rege diskutiert. Da uns kein Nichteintretensantrag vorliegt, ersuche ich Sie im Namen der Kommission, auf die Revision des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte einzutreten.