Huber Gabi · Nationalrat · 2006-06-13
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ihre Kommission ist am 4. Mai 2006 ohne Gegenstimme auf den Entwurf zum Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege eingetreten. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 14 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen.
Worum geht es? Am 17. Juni 2005 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über das Bundesgericht und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht verabschiedet. Die Referendumsfrist für beide Gesetze ist am 6. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen. Schon am 4. Oktober 2002 hatte das Parlament das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht verabschiedet. Nach der Verabschiedung dieser Gesetze und insbesondere bei der Vorbereitung der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes hat der Bundesrat Änderungs- bzw. erneuten Regelungsbedarf erkannt. Aus diesem Grund wurde das vorliegende Bundesgesetz entworfen, das drei thematisch voneinander abgegrenzte Bereiche regelt.
Beim ersten Bereich geht es um die Koordinierung und Harmonisierung der Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Richter. Die Amtsperioden der Richter des Bundesgerichtes in Lausanne und der Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Luzern laufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab. Die Amtsdauer der Richter in Luzern läuft Ende 2007, jene der Richter in Lausanne hingegen Ende 2008 ab. Am 1. Januar 2007 sollen die beiden Gerichte aber zu einem einzigen Gericht, dem Bundesgericht, zusammengelegt werden. Deshalb müssen die Amtsperioden koordiniert werden. Weil die in der Verfassung vorgesehene sechsjährige Amtsdauer nicht verkürzt werden kann, soll die Koordination durch eine Verlängerung der zuerst ablaufenden Amtsdauer der Richter am Eidgenössischen [PAGE 905] Versicherungsgericht vorgenommen werden. Der neue Artikel 132 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes sieht vor, dass sämtliche Amtsperioden Ende 2008 ablaufen. Die ersten Gesamterneuerungswahlen für das fusionierte Bundesgericht werden im Jahr 2008 stattfinden. Weil die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter ebenfalls bis 2008 geht, muss mit der Übergangsbestimmung in Artikel 132 Absatz 4 BGG sichergestellt werden, dass die zahlenmässige Begrenzung auf zwei Drittel der ordentlichen Richter erst ab Beginn der Amtsdauer 2009-2014 Platz greift.
Die neuen Absätze 3 und 4 von Artikel 132 des Bundesgerichtsgesetzes waren in der Kommission für Rechtsfragen unbestritten.
Der zweite Bereich, den diese Vorlage umfasst, betrifft die Kompetenzen der eidgenössischen Gerichte beim Immobilienmanagement und bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen. Dazu werden wir Ihnen die ausführliche Berichterstattung im Rahmen der Behandlung des Minderheitsantrages Jutzet machen.
Der dritte Regelungsbereich dieser Vorlage betrifft die Anpassung der Fristen für den Erlass kantonaler Ausführungsbestimmungen im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege sowie für die Umsetzung der Rechtsweggarantie. In diesem Zusammenhang wird Artikel 130 des Bundesgerichtsgesetzes präzisiert und neu strukturiert. Die heute in Absatz 1 geregelte Anpassungsfrist für die Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes in der Zivil- und Strafrechtspflege wird neu auf zwei Absätze aufgeteilt. Absatz 1 regelt die Strafrechtspflege. Dabei wird die bisherige Übergangsfrist für die Kantone von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes modifiziert. Die Kantone müssen ihre jeweiligen Anpassungen bis zu dem Zeitpunkt vornehmen, in dem die schweizerische Strafprozessordnung in Kraft tritt. Sollte die neue Prozessordnung sechs Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes noch nicht wirksam sein, hat der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone neu festzulegen. Absatz 2 wiederholt diese Regelung für den Bereich der Zivilrechtspflege.
Mit dieser Abstimmung der Anpassungsfristen auf die neuen eidgenössischen Verfahrensgesetze soll verhindert werden, dass die Kantone ihr Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht zweimal hintereinander anpassen müssen. Ausserdem wird sowohl für die Zivil- und Strafrechtspflege als aber auch für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Absatz 3 klargestellt, dass die Anpassungsfristen auch für die Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung gelten; darin ist die Justizreform geregelt.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes liegt bereits vor und wird voraussichtlich im September vom Ständerat als Erstrat behandelt. Der neue Artikel 130 des Bundesgerichtsgesetzes war in der Kommission für Rechtsfragen unbestritten, ebenso, wie bereits gesagt, das Eintreten.