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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-27

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-27

Wortprotokoll

Gemäss dem neuen Buchstaben f in Absatz 2 soll die zentrale Behörde des Bundes für die Bewilligung von Vermittlungsstellen bei internationalen Adoptionen zuständig sein und bestimmen, welche Aufgaben den Vermittlungsstellen übertragen werden können. Heute liegt die Zuständigkeit für Bewilligung und Aufsicht von Vermittlungsstellen bei den Kantonen. Unseres Erachtens kann das auch so bleiben. Sollte aber die Zuständigkeitsordnung tatsächlich geändert werden, muss die Regelung im ZGB erfolgen; ein entsprechender Antrag zu Artikel 269c ZGB liegt auch bereits vor. Nach Auffassung des Bundesrates ist bis heute nicht überzeugend begründet worden, dass eine Übertragung der Zuständigkeit für Bewilligung und Aufsicht auf den Bund wirklich notwendig ist. Auch wäre der Antrag mit Folgekosten verbunden, insbesondere weil eigens eine eidgenössische Rekurskommission geschaffen werden müsste, damit ein EMRK-konformer Rechtsschutz gewährleistet wäre. Sollte an der Kompetenzübertragung festgehalten werden, so bitte ich Sie, zu beachten, dass die von der Kommission beschlossene gesetzestechnische Lösung in jedem Fall unglücklich ist, weil meines Erachtens eine solche Regelung in das ZGB und nicht in das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen gehört.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Kommission abzulehnen.

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