Amherd Viola · Nationalrat · 2006-06-13
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Die Differenz zum Ständerat besteht in der Frage des Infrastrukturmanagements und betrifft Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes, Artikel 23a des Strafgerichtsgesetzes und Artikel 27a des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Die folgenden Ausführungen gelten für alle drei Artikel.
Vereinfacht gesagt geht es um die Frage, wer für die Immobilienbelange der Gerichte zuständig ist. Sind es die Gerichte selber im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, oder ist es das Bundesamt für Bauten und Logistik des Eidgenössischen Finanzdepartementes? Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass das Immobilienmanagement den Profis des Bundesamtes für Bauten und Logistik überlassen werden sollte, weil hier Fachkenntnis und Erfahrung vorhanden sind. Selbstverständlich hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Bedürfnisse des Bundesgerichtes zu berücksichtigen. Dies ist im Gesetzestext auch so vorgesehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Bundesgericht und Finanzdepartement sollen in einem Vertrag geregelt werden. Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Mit dieser Bestimmung wird eine Präzisierung vorgenommen, welche sich aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit aufdrängt.
Eine Minderheit, sie hat ihren Antrag begründet, vertritt die Meinung, dass durch die Zuweisung des Immobilienmanagements an das Finanzdepartement insbesondere im Falle des Bundesgerichtes ein Eingriff in dessen verfassungsmässig garantierte Autonomie erfolge. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner rechtsprechenden Tätigkeit völlig unabhängig ist, in der Verwaltung und Organisation hingegen nicht. Ich verweise diesbezüglich auf Artikel 188 der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 191c der Bundesverfassung. Das Bundesgericht hat sich an Gesetze und an das Budget zu halten, ebenso an Organisationsvorschriften. Der Zuweisung des Immobilienmanagements an das Eidgenössische Finanzdepartement steht somit nichts entgegen.
Die CVP-Fraktion unterstützt damit den Antrag der Kommissionsmehrheit.