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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-13

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13

Wortprotokoll

Unsere Kommission hat mit Artikel 11 Absatz 3 eine neue Bestimmung eingefügt, wonach ausschliesslich die in einem kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte berechtigt sind, den vom Kanton verliehenen Titel zu führen.

Die Mehrheit der Kommission war der Meinung, dass es mit dieser Regelung für die Rechtsuchenden klar ersichtlich werde, dass jemand im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und dadurch auch der Aufsicht gemäss diesem Gesetz untersteht. Gemäss Artikel 4 des Anwaltsgesetzes ist es denn auch nur den in einem Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten möglich, Parteien ohne weitere Bewilligung in der ganzen Schweiz vor Gericht zu vertreten.

Des Weiteren bringt diese Regelung eine Vereinfachung für die forensisch tätigen Anwälte, müssen diese doch heute im Geschäftsverkehr ausdrücklich den Hinweis "eingetragen in einem kantonalen Anwaltsregister" anbringen. Mit der umgekehrten Lösung, wie sie von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird, müssen sich neu die nichtregistrierten Anwälte speziell kennzeichnen, was für den Rechtsuchenden transparenter ist.

Schliesslich lohnt es sich auch, einen Blick über die Landesgrenzen hinaus zu werfen. In Deutschland beispielsweise dürfen gemäss Bundesrechtsanwaltsordnung nur freie, d. h. unabhängige Anwältinnen und Anwälte diesen Titel führen; Unternehmensjuristen, Richtern und Behördenmitgliedern ist dies untersagt. Die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Lösung würde also auch die Rechtssicherheit in internationalen Beziehungen verstärken.

Von der Minderheit wurde ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung Anwälte zweier Klassen geschaffen würden: nämlich jene, die ins Anwaltsregister eingetragen sind und den Titel führen dürfen, und jene, die nicht ins Anwaltsregister eingetragen sind und trotz absolvierter juristischer Ausbildung mit einem Master, einem Praktikum und bestandenem Anwaltsexamen den Titel Anwalt oder Anwältin oder Advokat oder Fürsprecher nicht führen dürfen. Die Konsequenzen einer solchen neuen Bestimmung wären für alle nichtforensisch tätigen Anwältinnen und Anwälte wie Unternehmensjuristen, Verwaltungsjuristen oder in der Akademie Tätige weitreichend, zumal es nur eine französische Bezeichnung für solche Anwälte gäbe, nämlich "titulaire du brevet d'avocat".

Die Kommission hat mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, den Titelschutz für forensisch tätige Anwältinnen und Anwälte einzuführen.