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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-13

Wortprotokoll

Bei dieser Bestimmung haben wir es wieder mit der Haftpflichtversicherung zu tun. Sie haben gestern bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Ich habe Ihnen das damals auch empfohlen, weil es um Folgendes ging: Wenn einer Anwalt wird und sich im Register eintragen lässt, dann soll er, gemäss dem Konzept des Bundesrates, eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, und zwar eine Versicherung, "deren Deckung der Art und dem Umfang der berufsspezifischen Risiken angemessen ist". Diesen Zusatz, Herr Jutzet, hat dann der Ständerat gestrichen, weil die Kantone gesagt haben: Dann werden wir womöglich noch haftbar, wenn jemand eine zu kleine Versicherung abschliesst. Dann ist das Problem entstanden, dass eine Berufshaftpflichtversicherung, ohne dass Sie etwas Näheres sagen, zwar eine Berufshaftpflicht ist, aber vielleicht eine völlig ungenügende, zum Beispiel auf 100 000 Franken. Wenn jemand nachher mit einer Forderung nach 1 oder 2 Millionen Franken Schadenersatz kommt, deckt die Versicherung das nicht. Darum ist die Diskussion entstanden, ob man hier die Berufshaftpflicht nicht überhaupt streichen solle, was Sie gestern gemacht haben. Aber ich gebe Ihnen, Herr Jutzet, klar zu erkennen: Das ist gemacht worden, damit wir eine Differenz haben, um die Sache nochmals anzuschauen.

Jetzt geht es in Artikel 12 Buchstabe f wieder um eine Berufshaftpflichtversicherung, und zwar als Bestandteil der Berufsregeln. Dort sagt man: Immer wenn einer als Anwalt tätig ist, soll er eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Das ist sinnvoller, als wenn man es im Register einträgt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat jetzt eine Fassung beschlossen, die überhaupt nicht mehr ins Konzept hineinpasst, da gebe ich Herrn Jutzet Recht. Ich muss Ihnen sagen: Wenn Sie der Minderheit zustimmen und die Bestimmung gemäss Ständerat streichen, haben Sie hier keine Differenz mehr. Aber wir sollten die Differenz in Artikel 12 und jene in Artikel 8 miteinander behandeln. Damit sollten wir - denn es ist zweckmässig - an beiden Orten eine Differenz haben.

Darum sage ich Ihnen: Stimmen Sie der Mehrheit zu, dann gibt es auch in diesem Punkt eine Differenz, und der Ständerat kann die Frage der Berufshaftpflichtversicherung beim Eintrag und als Berufsregel als Gesamtes diskutieren. Dann haben wir eine logische Sache. Es wäre auch zu prüfen - das sind neue Ideen, die aufgetaucht sind -, ob man nicht hier, bei den Berufsregeln, gerade eine Minimalsumme bei der Berufshaftpflicht einträgt, damit man eine gewisse Gewähr hat, dass alle in diesem Beruf Tätigen eine minimale Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Es ist nämlich so, dass mit der Freizügigkeit hier ein gewisser Standard notwendig ist. Wenn ein Kanton für den Eintrag eine Limite von 1,5 oder 2 Millionen Franken und ein anderer eine Limite von 100 000 Franken setzen würde und man überall praktizieren kann, weil man eingetragen ist, dann haben wir eine Ungerechtigkeit, die für die Kunden und jene, die den Schaden decken müssen, natürlich sehr unbefriedigend ist.

Ich bitte Sie also hier, um eine Differenz zu schaffen, der Mehrheit zuzustimmen, damit das die ständerätliche Kommission nochmals anschauen kann.

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