Lexipedia

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2004-09-23

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, Artikel 70 Absatz 4 gemäss Bundesrat und - ich ergänze hier noch - gemäss Ständerat anzunehmen. Entsprechend bitte ich Sie, sowohl den Antrag der Mehrheit als auch den Antrag der Minderheit der WAK abzulehnen. Ich tue dies aus folgenden Gründen: Bereits die Neuregelung im Entwurf des Bundesrates ist eine Milderung gegenüber der heute geltenden scharfen Solidarhaftung. Worum geht es?

Gemäss Artikel 70 Absatz 4 haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, solidarisch mit den übrigen Zollschuldnern und Zollschuldnerinnen. Es geht also um Personen, die mit dem Ausstellen von Zollanmeldungen beauftragt sind; in der Regel geht es also um Speditionsfirmen. Diese Firmen haben laut Absatz 4 Buchstabe a die Möglichkeit, eine ordentliche Zollanmeldung vorzunehmen und die Abgaben über eines der existierenden Abrechnungskonti - es gibt Tausende davon - zu entrichten. Dann werden sie automatisch von jeglicher Solidarhaftung befreit, und das ist in diesem Geschäft die Regel. Die Solidarhaftung kommt gemäss Buchstabe b erst dann zum Zug, wenn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, beispielsweise wegen Hinterziehung der Zollabgabe, und wenn die Speditionsfirma ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten - und hier ist die Neuerung -: Die Speditionsfirma kann sich, auch wenn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, von der Solidarhaftung mit ihrer Auftraggeberin befreien, wenn sie sich exkulpieren kann, das heisst, wenn sie eine reine Weste hat, wenn sie sagen kann: Schauen Sie, ich habe alles sorgfältig abgewickelt, mich trifft kein Verschulden.

Das heisst, in rechtlichen Begriffen gesprochen, damit die Solidarhaftung für die Speditionsfirma überhaupt zum Tragen kommt, braucht es sowohl eine objektive Widerhandlung als auch eine subjektive Widerhandlung. Es muss vorsätzlich oder aber fahrlässig gehandelt worden sein. Auf reine Flüchtigkeitsfehler - da hat der Vorredner den Minderheitsantrag bagatellisiert - kommt es in den entscheidenden, wenigen Verfahren, die wir hier zu diskutieren haben, wohl nicht so sehr an. Es geht vielmehr um Fehler, die im allgemeinen Auftragsrecht nach der dort herrschenden allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht vorkommen dürften.

Persönlich habe ich zufällig einige Branchenkenntnisse, da ich als Werkstudentin in einer Speditionsfirma gearbeitet habe, und wie in anderen Dienstleistungsbranchen gilt auch dort das Auftragsrecht, und Sorgfalt ist die Regel und die Pflicht.

Die Minderheit der WAK will die Solidarhaftung auf grobes Verschulden reduzieren. Die Mehrheit will der Verwaltung ein zusätzliches Ermessen einräumen und die möglichen Folgen der Solidarhaftung etwas mildern. Genau für diese Fälle, die die Mehrheit im Visier hat, gibt es aber bereits die Erlasspraxis. Neu finden Sie die Voraussetzungen für diese Erlasspraxis in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben c und d. Ich möchte Sie ausdrücklich darauf verweisen. Die Erlasspraxis kommt dann zum Tragen, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde oder, in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.

Es wurde in der Kommissionssitzung unbestritten die Erklärung der Verwaltung entgegengenommen, wonach die Erlasspraxis heute beanstandungslos und gegenüber der Branche entgegenkommend funktioniert. Daher liegen der Bundesrat und der Ständerat mit einer einfachen Lösung richtig, die bereits eine wesentliche Milderung gegenüber der heutigen Solidarhaftung bringt. Dies wurde meines Erachtens in der Kommission zu wenig beachtet; lesen Sie die Voraussetzungen zur Erlasspraxis in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Im Gegenteil: Die Anträge der Mehrheit und der Minderheit sind jetzt Verschlimmbesserungen. Sie bringen mehr neue Probleme, als dass sie bestehende Probleme lösen. Sie haben nämlich im Klartext zur Folge, dass fehlbare Speditionsfirmen nach aufgeweichten rechtlichen Kriterien behandelt werden sollen, gegenüber Unternehmen, die selbst importieren und die Zollformalitäten abwickeln. Das darf doch nicht sein!

Ich will hier kein juristisches Seminar veranstalten, obschon ich als Anwältin mit eigenem Büro ja Interesse daran hätte, dass die Gesetze möglichst kompliziert sind und somit noch möglichst viel "Futter" für Juristinnen und Juristen abfallen würde. Ich muss Ihnen einfach sagen, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit der WAK mit ihren neu eingeführten Kategorien bezüglich groben Verschuldens oder Milderungsmöglichkeit von den Kategorien des [PAGE 1392] Bundesverwaltungsstrafrechtes abweichen. Wenn diese Kategorien hier angenommen werden, dann gibt es Mehrarbeit für die Verwaltung, das heisst, die Verwaltung wird aufgebläht, da sie viel mehr abzuklären hat, nachdem ein Strafverfahren eingeleitet und bis es durchgeführt worden ist. Es gibt auch mehr Prozesse, das heisst, die Justiz wird mehr belastet, und meine Branche, die Advokatur, kommt zum Handkuss, obwohl wir in dieser Branche eigentlich genügend zu tun haben.

Wieso gibt es eine Vermengung von Kategorien? Das Bundesverwaltungsstrafrecht unterscheidet, wenn es um Verschulden geht, von alters her zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit. Der Begriff "grobes Verschulden", den die Minderheit jetzt einführen will, oder auch der Begriff "nicht schwerwiegende Widerhandlungen" sind dem Bundesverwaltungsstrafrecht fremde Kategorien. Der Begriff "grobes Verschulden", Herr Kollege Gysin Hans Rudolf, stammt aus dem Obligationenrecht, das heisst, er stammt aus den Grundsätzen des zivilen Haftungsrechtes und hat nichts mit dem Strafrecht zu tun.

Zusammenfassend: Der Bundesrat hat eine einfache Lösung vorgeschlagen, und der Ständerat hat sie übernommen. Es ist eine Milderung der - heute zugegebenermassen zu scharfen - Solidarhaftung. Die Erlasspraxis, die übernommen wird, löst alt wie neu die paar wenigen Härtefälle, die es tatsächlich geben kann.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, gemäss Bundesrat und Ständerat zu entscheiden und sowohl die WAK-Mehrheit wie die WAK-Minderheit abzulehnen, denn diese Anträge schaffen mehr Probleme, als sie lösen. Vor allem führen sie eine Ungleichbehandlung der Speditionsfirmen gegenüber den Importeuren ein, welche die Zollanmeldungen selbst erledigen.