Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2004-09-23
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-23
Wortprotokoll
Nach dem Entwurf des Bundesrates kann die Zollverwaltung beim Erkennen einer [PAGE 1391] ursprünglich objektiv falschen Anmeldung und Abfertigung auch nach Jahren noch eine Nachbelastung der Abgaben verfügen, selbst dann, wenn der Importeur gar nicht mehr aktiv ist und letztendlich für die Abgabenzahlungspflicht auch nicht mehr belangt werden kann. In allen Fällen, wo dem Zollanmelder auch nur die leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, will die Zollverwaltung nach dem Entwurf des Bundesrates nachträglich auf den Zollanmelder zurückgreifen können.
Nach geltender Praxis der Zollverwaltung handelt der gewerbsmässige Zollanmelder bereits dann fahrlässig, wenn er es zum Beispiel unterlässt, die Verzollungsinstruktionen seines Auftraggebers sowie die Richtigkeit eines ausländischen Handelspapiers oder Ursprungsnachweises zu überprüfen. Diese Informationen sind für den Zolldeklaranten, der sich bei der Verzollung auf die vorhandenen Angaben stützen muss, in der Regel aber gar nicht überprüfbar. Dass in der Folge eine praktisch solidarische Haftung des Zollanmelders über möglicherweise Hunderttausende von Franken ausgelöst wird, erweist sich als besondere Härte. Dass der gewerbsmässige Zollanmelder ein solches Risiko trägt, kann man nicht verlangen. Es gilt als unkalkulierbar, und demzufolge ist es auch nicht versicherbar. Für Verzollungsagenturen, welche mehrheitlich kleine und mittlere Unternehmen sind, bedeutet ein derartiger Fall sehr oft das Aus. Es gibt genügend Beispiele dafür.
Ich vertrete hier die Position der Kommissionsminderheit, welche fordert, dass die Solidarhaftung für die gewerbsmässigen Zollanmelder weitgehend beschränkt wird. Die Minderheit ist der Meinung, dass für eine solidarische Haftung ein grobes - ich betone: ein grobes - Verschulden vorliegen muss. Folgen Sie hier der Position der Mehrheit, nehmen Sie in Kauf, dass auch kleinste Arbeitsfehler, die überall passieren können - sogar in diesem Saal -, viel zu hart sanktioniert werden. Wir müssen die Deklaranten von Zollanmeldungen zu Partnern der Zollverwaltung machen, das ist für alle Zollbeteiligten von Vorteil. Mit der Anpassung des Ausdruckes "kein Verschulden" von heute in neu "kein grobes Verschulden" in Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b werden absichtliche und grobe Fehler nach wie vor sanktioniert, nicht aber Flüchtigkeitsfehler, welche im Arbeitsleben eben einmal vorkommen.
In der Kommission wurde argumentiert, dass der Zolldeklarant ja schon heute die Solidarhaftung umgehen könne, indem er über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung abrechne, wie das in Absatz 4 Buchstabe a vorgesehen ist. Aber dies stellt für mich keinen Grund dar, von der Forderung nach der Formulierung "grobes Verschulden" abzuweichen. Das eine hat mit dem anderen einfach nichts zu tun, schliesslich geht es hier einzig und allein darum, die Zolldeklaranten, welche dieses Abrechnungssystem nicht anwenden, aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern zu kriminalisieren. Ich erinnere daran, dass es bei diesen Zolldeklaranten, die dann bestraft werden, um Arbeitnehmende handelt. Stellen Sie sich vor, Sie müssten bei einem Fehler aus Leichtfertigkeit sofort mit schweren Sanktionen rechnen; dies stellt doch für diese Leute auch eine unverhältnismässig grosse psychische Belastung dar. Nicht zuletzt zum Schutze dieser Arbeitnehmenden - obwohl am Schluss der Arbeitgeber für sie einstehen muss und auch die Kosten übernimmt - bitte ich Sie, mit dem Wort "grob" Gröberes zu verhindern.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen und den Antrag Kiener Nellen abzulehnen.