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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-23

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-23

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, Ihrer Kommissionsmehrheit zuzustimmen, und zwar aus zwei Gründen:

1. Zunächst unterstützt die Mehrheit die Anträge des Bundesrates, und wir sind materiell nach wie vor der Meinung, dass diese sachlich richtig sind.

2. Ich ersuche Sie darum auch aufgrund der Debatte, die hier stattgefunden hat und die eben doch zeigt, dass vermutlich - entgegen dem, was nach den Kommissionsberatungen anzunehmen war - noch zusätzlicher Diskussions- und Klärungsbedarf besteht.

Im Hinblick auf die mögliche Differenz, die zum Ständerat geschaffen wird, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, gestatte ich mir noch einige wenige Hinweise auf die Thematik von Artikel 12.

Zunächst zu Absatz 1: Hier besteht ein Unterschied in Bezug auf die Definition des Interesses. Welches Interesse ist gemeint? Der Bundesrat spricht einfach von "Interesse" und meint damit auch das Partikularinteresse einzelner Wirtschaftsbeteiligter, er meint damit nicht nur offen definierte öffentliche Interessen. Ich gebe Ihnen einige Beispiele, was man darunter verstehen kann: Wir können darunter Interessen seuchenpolizeilicher Natur verstehen, etwa dann, wenn der Veredelungsverkehr verweigert wird, weil Schweinefleisch aus Ländern importiert wird, wo zum Beispiel die Schweinepest grassiert. Zweitens verstehen wir darunter auch gesundheitspolizeiliche Interessen, die etwa dann entstehen, wenn man Käse aus Ländern importieren will, wo der Käse mit Listerien verseucht ist. Drittens: Nehmen Sie ökologische Interessen oder ökologische Gründe, wenn zum Beispiel Produkte importiert werden, die Rückstände ergeben könnten, welche in unserem Land umweltschutzrechtlich verboten sind. Bei dieser offenen Definition von Interesse möchte es der Bundesrat bewenden lassen.

Zu Absatz 2: Ihre vorberatende Kommission hat mich gebeten, hier noch einige Ausführungen zuhanden der Materialien zu machen; das werde ich gerne tun. Mit dem Beschluss des Ständerates - das wäre dann der Antrag der Minderheit - wird der Veredelungsverkehr weiter liberalisiert. Sie haben jetzt auch die Frage gestellt: Was ist denn eigentlich diese Liberalisierung? Welches sind die konkreten Auswirkungen? Bei Absatz 1 - das habe ich Ihnen bereits gesagt - ist es die Definition der öffentlichen Interessen. Bei Absatz 2 bewirkt der Beschluss des Ständerates, dass mit dem Äquivalenzprinzip ein absoluter Anspruch auf Gewährung des Veredelungsverkehrs entsteht. In solchen Fällen, dann, wenn das eintritt, hat die Zollverwaltung keinen Ermessensspielraum mehr, um die bisherige Praxis fortzusetzen. Das bedeutet konkret: Wird die aktive Veredelung nach Absatz 1 abgewickelt, dann kommt das Identitätsprinzip zur Anwendung; wird dagegen die aktive Veredelung nach Absatz 2 abgewickelt, dann kommt das Äquivalenzprinzip zur Anwendung. Mit anderen Worten: Absatz 2 bekommt gegenüber Absatz 1 eine gleichwertige Stellung; er stellt nicht mehr die Ausnahme dar. Das heisst auch, dass im aktiven Veredelungsverkehr der ausländische Auftraggeber und der inländische Veredler miteinander vereinbaren können, ob sie eine Ware in der Schweiz veredeln und danach wieder ausführen wollen - Identitätsprinzip - oder ob sie eine Ware in die Schweiz einführen und im Gegenzug dann eine veredelte wieder ausführen; das wäre dann das Äquivalenzprinzip.

Damit entscheiden neu die Wirtschaftsbeteiligten untereinander und nicht mehr die Verwaltung, welches Prinzip zur Anwendung kommt. Das ist ein eindeutiger Regimewechsel; das muss man so nennen. Die Wirtschaftsbeteiligten haben zwar dazu vorgängig eine Bewilligung einzuholen und dann bei der Wareneinfuhr mit der Zollanmeldung den entsprechenden Antrag zu stellen; dann sind sie im ordentlichen Zollverfahren. Im Bewilligungsantrag haben sie allerdings anzugeben, ob der Veredelungsverkehr nach dem Identitätsprinzip oder nach dem Äquivalenzprinzip gewährt werden soll. Wenn sie das einmal angemeldet haben, ist das Verfahren für sie verbindlich. Die Zollverwaltung wird dann - gestützt auf die erteilte Bewilligung und auf die Anmeldung - die Verfahrensentscheide treffen. Darüber werden Sie nachher zu befinden haben; das ist der Inhalt von Artikel 59.

Mit dieser verfahrensrechtlichen Lösung liessen sich auch jene Fälle lösen, wo der ausländische Staat - das ist zum Beispiel bei den Staaten der EU der Fall - für die Gewährung der passiven Veredelung das Identitätsprinzip vorschreibt. Darauf hat Frau Fässler soeben Bezug genommen. Stellt dagegen der schweizerische Veredler in Absprache mit dem ausländischen Wirtschaftsbeteiligten bei unserer schweizerischen Zollverwaltung ein Bewilligungsgesuch auf Veredelung nach dem Äquivalenzprinzip, dann wird das Verfahren in der Schweiz auch unwiderruflich nach diesem Prinzip durchgeführt, und eine Bestätigung der Nämlichkeit der Ware kann nicht mehr ausgestellt werden.

So viel zu den Ergänzungen. Der Bundesrat könnte an sich durchaus auch mit den Beschlüssen des Ständerates leben, aber er ist angesichts der Entwicklung der Debatte der Meinung, Sie sollten bei allen drei Absätzen von Artikel 12 der Kommissionsmehrheit folgen.