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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2004-09-23

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-23

Wortprotokoll

Analog zu unserer Argumentation bei Artikel 12 Absätze 1 und 2 werden wir hier die Minderheit unterstützen. Artikel 12 betraf den aktiven Veredelungsverkehr; Artikel 13 regelt nun den passiven Veredelungsverkehr, d. h. den Verkehr jener Waren, die zur Veredelung ausgeführt werden. Vom Wertschöpfungsprozess profitiert also das Ausland. Dennoch gibt es auch in diesem Bereich einen - wenn auch nicht unmittelbaren und sichtbaren - volkswirtschaftlichen Nutzen, namentlich wenn gewisse Produktions- oder Fertigungsschritte im Ausland kostengünstiger sind.

Wir sind auch hier der Meinung, dass wir eine liberalere Haltung einnehmen müssen als jene des Bundesrates und nur jene Einschränkungen akzeptieren dürfen, welche öffentliche Interessen tangieren. Die gleichen Bemerkungen, die ich im Vorfeld über die Definition der öffentlichen Interessen gemacht habe, gelten natürlich sowohl bei Artikel 12 als auch bei Artikel 13.

Im Vordergrund steht für uns einmal mehr die Europakompetitivität und nicht zwingend die Europakompatibilität, welche gemäss EU-Zollkodex auch mit der Version des Bundesrates, die einschränkender ist, gegeben wäre.

Die Mehrheit der CVP-Fraktion unterstützt schliesslich auch den von ihr eingebrachten Absatz 2bis, welcher wiederum eine Lex specialis für die Landwirtschaft einführt, denn ein gänzlicher Verzicht auf eine Interessenabwägung wäre in diesem Bereich sowie in jenem der Nahrungsmittelindustrie problematisch. Mit diesem Antrag wollen wir auch verhindern - ich erinnere daran, Herr Marti, dass die ganze SVP-Delegation diesem Antrag in der Kommission geschlossen zugestimmt hat -, dass mit dem passiven Veredelungsverkehr künstliche Wettbewerbsverzerrungen möglich würden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Nahrungsmittelproduzent, der nicht in Produktionsanlagen investiert hat, bei Überschusssituationen inländische Agrarstoffe zu tiefen Preisen aufkauft, um sie im Ausland zu verarbeiten, sie anschliessend wieder zu importieren und zu günstigeren Preisen zu verkaufen. In diesem Bereich - bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen - muss eine wirtschaftliche Interessenabwägung stattfinden, in Anlehnung an Artikel 148 des EU-Zollkodex. Das ist mit ein Grund, weshalb wir diese neue Bestimmung eingeführt haben.

Ich bitte Sie namens der CVP-Fraktion, dem neu eingeführten Absatz 2bis zuzustimmen.