Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-23
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-23
Wortprotokoll
Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, eine gewisse Überwachung der Bestandesaufzeichnungen beizubehalten. Dies vor folgendem Hintergrund:
Zunächst ein kurzer Blick auf die EU-Regelung. Hier gilt bekanntlich der heute Morgen mehrfach erwähnte Zollkodex. In diesem Zollkodex ist vorgesehen, dass die Pflicht zu Bestandesaufzeichnungen nicht nur für die Zollfreilager, sondern für alle Freilager und Freizonen gilt, und zwar sehr umfassend. Wer in Freizonen oder Freilagern eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung - Stichwort: Veredelungsverkehr - oder des Kaufs bzw. Verkaufs von Waren ausübt, ist vonseiten der Zollbehörden verpflichtet, in einer zugelassenen, vorgeschriebenen Form Bestandesaufzeichnungen zu führen. Unsere Lösung - ich habe heute Morgen eingangs gesagt, dass wir ein eigenständiges schweizerisches Zollrecht wollen - geht weniger weit als jene der EU. Unser Vorschlag ist praxisnaher und richtet sich wie vieles in diesem Gesetz nach dem, was jeden Tag im Zoll und dessen Umfeld geschieht.
Wir wollen Bestandesaufzeichnungen im Zolllagerverfahren als Instrument der Zollüberwachung weiterhin behalten. Bisher waren aber Zollfreilager bekanntlich, zollrechtlich gesehen, ausländisches Gebiet. Das sieht das neue Zollgesetz aber nicht mehr so. Deshalb glauben wir vertreten zu können, dass wir mit einem minimalen Aufwand gegenüber den Benutzern der Zollfreilager, aber auch mit möglichst wenig Personal seitens des Zolles, ein System einführen müssen oder sollten, das es uns eben ermöglicht, einen Überblick zu haben, was in diesen Lagern geschieht. Schliesslich sei nur kurz auch darauf hingewiesen - es ist als Thema auch angesprochen worden -: Im Zusammenhang mit gewissen Straftaten im Bereich des Kulturgüterschutzes wird auch immer wieder einmal etwa mit dem Finger auf die Schweiz gezeigt. Hier können wir mit dem Führen von minimalen Bestandesaufzeichnungen immerhin eine gewisse Entlastung bringen. Wir können auch, das ist auch schon mehrfach gesagt worden, für Rechtssicherheit sorgen.
Diese Rechtssicherheit entsteht aber unseres Erachtens nicht, wenn Sie den unbestimmten Gesetzesbegriff "sensible Waren" einführen. Das ist ein Begriff, der z. B. im Zusammenhang mit der WTO gelegentlich zur Anwendung kommt und sich dort dann im Wesentlichen auf Landwirtschaftsprodukte bezieht. Aber hier hat er einen ganz anderen Hintergrund. Man müsste ihn definieren. Er wäre so, wie er im Minderheitsantrag steht, in der Praxis nicht nachvollziehbar. Es würde wahrscheinlich ein grösserer Aufwand entstehen, wenn wir damit beginnen würden, hier den Begriff "sensible Waren" zu definieren, als wenn wir der vorgesehenen Linie des Bundesrates folgten.
Ich bitte Sie aus diesem Grund, der Mehrheit zuzustimmen.