Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-06-08
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08
Wortprotokoll
Sie haben es von Herrn Germann gehört, hier geht es um die Haftungsfrage. Meines Erachtens - und das denkt auch die Minderheit - handelt es sich um eine Verschärfung der geltenden Rechtslage. Im Rahmen der Diskussion in unserer Kommission hat die Verwaltung argumentiert, die Depotbank hafte heute schon für die Handlungen eines ausländischen Verwahrers "wie für eigenes Handeln". Diese Frage ist aber in Fachkreisen bis heute umstritten, denn aus dem Wortlaut des Anlagefondsgesetzes von 1967 geht dies nicht klar hervor. In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 des Anlagefondsgesetzes steht nämlich nur, dass die Haftung der Depotbank nicht aufgehoben wird, wenn sie das Fondsvermögen durch Dritte im In- oder Ausland aufbewahren lässt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch auch, dass die Depotbank für sämtliche Handlungen eines ausländischen Verwahrers wie für eigenes Handeln haftet. Professor Forstmoser, der heute schon von Herrn Bundesrat Merz zitiert worden ist, und andere gehen in ihren Kommentaren zum heutigen AFG einhellig davon aus, dass die Haftung der Depotbank schon nach dem geltenden Anlagefondsgesetz auf die drei klassischen Sorgfaltspflichten - Sorgfalt bei Wahl, Instruktion und Überwachung - beschränkt sei.
Artikel 72 Absatz 2 KAG stellt keine sachgerechte Lösung dar. Ein Haften wie für eigenes Handeln ist im OR nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen eine Delegation an einen Dritten unbefugterweise erfolgt. Das ist vorliegend aber in meinen Augen gerade nicht der Fall, da die Delegation an den ausländischen Verwahrer ganz klar im Interesse des Kunden erfolgt. Ohne Beizug von ausländischen Verwahrern können ausländische Titel gar nicht oder nicht zu vertretbaren Kosten gehalten werden. Eine strenge Hilfspersonhaftung wäre höchstens dort angebracht, wo der Beizug eines Dritten im alleinigen Interesse der Bank liegt.
Nicht sachgerecht erscheint mir die vom Bundesrat vorgesehene Lösung ausserdem deshalb, weil sie im Endeffekt zu einer Ungleichbehandlung von Kollektivanlagen in vertraglicher Form, also den herkömmlichen Anlagefonds, gegenüber den neueren gesellschaftsrechtlichen Formen von Kollektivanlagen führt. Artikel 72 Absatz 2 ist zudem strenger als die entsprechende Regelung auf ausländischen Konkurrenzmärkten. Auf EU-Ebene gibt es im Bereich der Haftung der Depotbank bei Delegationen noch keine harmonisierte Regel.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit und somit dem Nationalrat zu folgen, denn er nimmt all diese Punkte auf und entspricht damit meiner Argumentation.