Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-06-08
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-08
Wortprotokoll
Die Redaktionskommission hat sich auch mit diesem Gesetz intensiv befasst. Artikel 5 in der Fassung des Nationalrates hat uns dabei in mehrfacher Hinsicht Bauchschmerzen verursacht. Wir legen Ihnen nun eine redaktionell völlig überarbeitete Fassung dieses Artikels vor. Auf den ersten Blick erkennt man darin die Fassung des Nationalrates eigentlich nicht mehr, aber ich halte Folgendes ausdrücklich fest: Es ist lediglich eine redaktionelle Überarbeitung, Sie finden in der neuen Fassung keine materiellen Änderungen. Dies wird von der Verwaltung, die bei der Neufassung mitgewirkt hat, bestätigt.
Im Hinblick auf die Beratung dieses Artikels in der nationalrätlichen WAK möchte ich als Begründung für unseren Antrag trotzdem folgende Bemerkungen machen: Artikel 5 legt fest, welche Anforderungen strukturierte Produkte erfüllen müssen, damit sie in der Schweiz überhaupt öffentlich angeboten werden dürfen. Im Übrigen werden diese Produkte vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Struktur dieser Bestimmung müsste eigentlich dieser logischen Kaskade folgen. Absatz 1 der nationalrätlichen Fassung statuiert aber die Ausnahme des Geltungsbereichs und gleichzeitig eine Ausnahme der Ausnahme. Mit anderen Worten: Bevor man sagt, was gilt, legt man fest, was nicht gilt.
Absatz 2 der nationalrätlichen Fassung beginnt mit einer kommentarartigen Bestimmung, die den Blick auf das Wesentliche verdeckt. Was ist hier das Wesentliche? Wesentlich ist hier doch, dass strukturierte Produkte nur angeboten werden dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unsere Formulierung rückt das Wesentliche wieder ins Zentrum. Die verschiedenen Anbieter haben wir in den Ziffern 1 bis 4 aufgelistet. Auch Absatz 3 haben wir neu formuliert. Damit wird überaus deutlich, dass Buchstabe d, wie ihn die ständerätliche WAK beantragt, aus der Reihe tanzt. Er enthält nicht eine weitere Anforderung an den vereinfachten Prospekt, sondern er legt eine Pflicht für die Anbieter strukturierter Produkte fest. Wir beantragen Ihnen deshalb, diese Pflicht in einem neuen, separaten Absatz 4 zu statuieren. Hier kann nun eigentlich der Antrag Schweiger, der zum Beschluss des Plenums erhoben worden ist, nahtlos eingefügt werden.
Absatz 5 legt nach unserem Antrag also fest, dass für die strukturierten Produkte nur diese Bestimmungen des Gesetzes gelten. Unser Antrag enthält keine materielle Änderung, wir wollten Ihnen aber diese umfassende Überarbeitung von Artikel 5 nicht in der Schlussabstimmung unterjubeln, denn - der Kommissionssprecher hat es deutlich erklärt - hier geht es um einen Kernartikel. Wir möchten Ihnen diese Neufassung vielmehr in einer transparenten Art und Weise beantragen.
Ich ersuche Sie deshalb, unserem Antrag - mit der entsprechenden Ergänzung durch den abgeänderten Antrag Schweiger - zuzustimmen.