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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-10-02

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-10-02

Wortprotokoll

Der Bundesrat kennt die Absicht Italiens, eine Gesetzgebung über die kontrollierten ausländischen Gesellschaften zu erlassen - CFC, wie man so schön sagt - und diese mit einer schwarzen Liste zu ergänzen. In diese schwarze Liste würden Staaten aufgenommen, welche vorteilhafte Steuerregimes anbieten, gegen die sich die genannte Gesetzgebung direkt richtet. Eines der Kriterien für die Aufnahme in die schwarze Liste wäre das Fehlen einer grossen Amtshilfeklausel nach den Vorgaben des OECD-Musterabkommens.

Die Schweiz erteilt ihrem jeweiligen Doppelbesteuerungspartnerstaat alle Auskünfte, welche zur korrekten Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens nötig sind; man nennt das die so genannte kleine Amtshilfeklausel. Deswegen sind für die Schweiz jene Anfragen nicht amtshilfefähig, bei denen es nicht um die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um die Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechtes des Partnerstaates geht. Das ist die grosse Amtshilfeklausel, die wir nicht kennen.

Die CFC-Gesetzgebung erlaubt es Italien, von einer ausländischen Tochtergesellschaft im Ausland erzielte Erträge bei den in Italien ansässigen Beteiligten zu besteuern. Das Ziel dieser Gesetzgebung ist es, in Italien ansässige Steuerpflichtige davon abzuhalten, auf im Ausland ansässige Tochtergesellschaften zurückzugreifen, welche weder gewerblich noch industriell im entsprechenden Land tätig sind, um das in Italien steuerbare Einkommen zu vermindern. Sollte Italien die Schweiz auf die schwarze Liste setzen und in der Folge ihre CFC-Gesetzgebung auf italienisch beherrschte, schweizerische Gesellschaften anwenden, würde dies - nach Auffassung des Bundesrates - ganz klar einen Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien darstellen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Ausgestaltung der Amtshilfeklausel für die Frage der Anwendung dieser CFC-Gesetzgebung in doppelter Hinsicht problematisch ist. Einerseits hat auch Italien diesen für beide Staaten geltenden Bestimmungen im Rahmen der Abkommensverhandlungen zugestimmt, und andererseits spielt die Amtshilfe im Bereich der Unternehmensbesteuerung schon deshalb kaum eine Rolle, weil die italienischen Anteilsinhaber ihrem Fiskus die Verhältnisse von ausländischen Gesellschaften, an denen sie massgeblich beteiligt sind, ohnehin direkt und umfassend offen legen müssen.

Italien bemüht sich seit längerem, gleich wie andere OECD-Staaten, einer weiter gehenden Amtshilfe zum Durchbruch zu verhelfen. Der Bundesrat hat bei den zuständigen italienischen Behörden interveniert und auch jede weitere Gelegenheit auf politischer und administrativer Ebene benutzt, um die Position der Schweiz auf politischer und administrativer Ebene zu erklären. Er wird seine diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen.