Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-08
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier im 3. Kapitel, "Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen". Hier geht es insbesondere um die Frage: Wie spielt das bei Schiessanlässen?
Die Artikel 15 und 16 des Waffengesetzes sind im Zusammenhang mit dem Schengen-Abkommen revidiert worden. Obwohl seit der Volksabstimmung erst ein Jahr verstrichen ist, hat der Bundesrat Änderungen vorgeschlagen. Die Kommission beantragt Ihnen im Grundsatz, bei der Schengen-Version zu bleiben. Es handelt sich hier um Bestimmungen, die im Rahmen der Schengen-Revision intensiv diskutiert worden sind. Es ist gelungen, eine Lösung zu finden, die auch von den Vertretern des Schiesssportes mehrheitlich akzeptiert werden konnte. Aus der Sicht der Kommission wäre es nun völlig verfehlt, in diesem heiklen Bereich, in einem Gesetz, dessen Revision vor einem Jahr durch das Volk verabschiedet worden und zudem noch nicht in Kraft getreten ist, bereits Änderungen vorzunehmen.
In der Kommission sind wir auch zur Überzeugung gekommen, dass der Vorschlag des Bundesrates in materieller Hinsicht schlechterdings nicht praktikabel ist.
Was den Antrag anbelangt, Artikel 16 Absatz 3 gemäss Schengen-Version sei zu streichen: Das ist eine rein redaktionelle Angelegenheit. Der Vorbehalt bezüglich des ausserdienstlichen Schiesswesens ist bereits in Artikel 2 Absatz 3 enthalten, weshalb er in Artikel 16 nicht mehr wiederholt werden muss. Das ist der Grund für die Streichung.