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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-08

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Hier können Sie der Fahne entnehmen, dass wir einen Änderungsantrag haben. In Absatz 2 schlagen wir entsprechend einem Wunsch der Vertreter der Kantone vor, im Gesetz selbst zu umschreiben, wann eine Waffe als antik gilt. Bezüglich der Feuerwaffen sind wir an Artikel 82 Litera a des Schengen-Abkommens gebunden. Da haben wir keinen nationalen Handlungsspielraum. Danach gelten als antike Waffen Feuerwaffen mit Jahrgang 1870 und älter. Die Regelung bei den Hieb- und Stichwaffen sowie bei den anderen Waffen können wir autonom vornehmen; wir haben uns für das Jahr 1900 entschieden. [PAGE 369]

In Absatz 3 ist neu auch der Vorbehalt der Militärgesetzgebung enthalten. Danach gilt für die persönlichen Waffen der Wehrpflichtigen die Militärgesetzgebung, und da gebe ich auch eine Antwort auf Ausführungen, die im Rahmen des Eintretens gemacht worden sind: Wir haben uns mit der Frage des Waffentragens, des Waffenbesitzes der Wehrpflichtigen nicht im Waffengesetz zu beschäftigen. Das ist Sache der Militärgesetzgebung.

Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich in Artikel 4 habe ich bereits auf die neue Umschreibung bezüglich der Messer hingewiesen. Was den Grenzwert bei der Mündungsenergie von 7,5 Joule anbelangt, so ist das keine willkürliche Grösse, sondern sie steht im Zusammenhang mit dem Verletzungspotenzial. Und als Waffen gelten neu auch die in Litera g umschriebenen Gegenstände.

Zuletzt ist auf Absatz 6 hinzuweisen, aufgrund dessen nun auch gewisse gefährliche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden.

So viel zu den Artikeln 2 und 4.

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