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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-10-02

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-10-02

Wortprotokoll

Die Vermögenssperre nach Artikel 10 des Geldwäschereigesetzes kann nicht mit einer Inhaftierung verglichen werden. Mit der Inhaftierung wird einem Menschen die Freiheit entzogen, und er wird daran gehindert, seinem gewohnten Leben nachzugehen. Die Vermögenssperre nach Artikel 10 des Geldwäschereigesetzes ist hingegen eine vorübergehende, nur wenige Tage dauernde Unterbindung der Möglichkeit, über einen Vermögenswert zu verfügen. Dies bewirkt zwar einen Eingriff in das Eigentum des Verfügungsberechtigten, aber dieser Eingriff ist viel geringer als die Inhaftierung einer Person. Deshalb kann auch nicht davon gesprochen werden, die infrage stehende Vermögenssperre stelle eine folgenschwere Anwendung des Gewaltmonopols dar. Selbstverständlich sind die gesetzlichen Vorgaben über die Vermögenssperre strikt zu beachten.

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