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Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-09

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Die Änderung dieser Verordnung ist eine Folge der Praxis, welche die Gerichtskommission bei der Wahl der Bundesverwaltungsrichter angewendet hat. Es geht grob gesagt um Folgendes: Das Parlament hat festgelegt, dass die Löhne der Richterinnen und Richter der unteren Verwaltungsgerichte zwischen 130 000 und 202 000 Franken betragen. Das ist also eine relativ grosse Spanne. Bei der Verabschiedung dieser Verordnung bestand noch die Meinung, dass die einzelnen Richterinnen und Richter relativ individuell eingestuft werden könnten und eingestuft werden sollten. Angesichts der grossen Zahl der zu wählenden Richter hat sich nun aber insbesondere bei der Wahl der Bundesverwaltungsrichter gezeigt, dass dies eine recht utopische Beurteilung war.

Die Gerichtskommission hat sich deshalb entschieden, die Lohneinstufung relativ schematisch vorzunehmen, indem sie gesagt hat: Wir sind von der Verordnung her verpflichtet, diesen Rahmen einzuhalten, also müssen wir ein System finden, bei dem es sowohl Löhne im Bereiche von 130 000 Franken wie auch Löhne im Bereiche von 202 000 Franken gibt. Wir haben festgelegt, dass sich die Anfangslöhne mehr oder weniger bzw. primär nach dem Alter ausrichten, sodass es so war, dass Richterinnen und Richter im 30. Altersjahr 130 000 Franken erhalten haben und Richterinnen und Richter im 62. Altersjahr 202 000 Franken; für die Spanne zwischen diesen beiden Alterszahlen ist ein linearer Anstieg festgelegt worden. Wir haben eine Abweichung von dieser schematischen Einteilung vorgesehen, nämlich in Berücksichtigung dessen, dass das Gesetz auch die Berücksichtigung des Arbeitsmarktes erlaubt. Wir haben Personen, die vorher eine höhere Besoldung hatten - sei es beim Bund, sei es bei Kantonen, sei es in der Privatwirtschaft - eine Bestandesgarantie zugesichert.

Es ist nun richtig, dass wir diese Praxis der Gerichtskommission im Gesetz in gewisser Weise verankern und festlegen, dass die Einstufung in erster Linie nach Massgabe des Alters erfolgt, in zweiter Linie aber auch Berufs- und Lebenserfahrungen sowie die Lage des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden können. Dies ist der eine Punkt der Vorlage.

Der zweite Punkt der Vorlage betrifft Folgendes: In der ursprünglich von uns verabschiedeten Verordnung war vorgesehen, dass sich der Jahreslohn einer Richterin oder eines Richters im Umfang von 3 Prozent des obersten Gehaltes erhöht. In Franken ausgedrückt wären dies 6000 Franken pro Jahr. Die Gerichtskommission hat nun einhellig empfunden, dass eine solche jährliche Lohnsteigerung von 6000 Franken bzw. eine Lohnsteigerung von 500 Franken pro Monat doch etwas hoch ist; man findet sie im sonstigen Personalrecht des Bundes nur in ganz vereinzelten Fällen, und zwar deshalb, weil die Spanne zwischen Maximal- und Minimalgehalt bei anderen Positionen des Bundes etwas anders ist. Wir haben deshalb vorgesehen, dass sich die Jahreserhöhungen im Bereiche von 1,2 Prozent des obersten Gehaltsansatzes, also ungefähr im Bereich von 2400 Franken pro Jahr, bewegen sollten. Damit wird auch erreicht, dass zwischen den am Gericht Tätigen und den Neueintretenden eine gewisse Lohngleichheit besteht. Dies ist der zweite Punkt: nicht eine Erhöhung um jährlich 3 Prozent des obersten Gehaltes, sondern nur um 1,2 Prozent.

Ein dritter Punkt ist zu regeln, nämlich der, dass die Grösse des Bundesverwaltungsgerichtes eine Organisation vorgesehen hat, die etwas differenzierter ist, als sie das Gesetz als solches vorsieht. Wir haben für gewisse Funktionen Entschädigungen eingeführt, so für Abteilungspräsidenten und für Mitglieder der Verwaltungskommission. Ihre Kommission hat dieser Änderung einstimmig zugestimmt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und den einzelnen Bestimmungen zuzustimmen.