Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-09
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-09
Wortprotokoll
Das Gesetz, das hier im Entwurf vorliegt und das erstaunlicherweise in der Vernehmlassung von allen Kantonen unterstützt worden ist, gehört eigentlich in die Kompetenz der Kantone. Aber die Kantone haben kein Konkordat fertig gebracht, dem sich alle Kantone angeschlossen hätten. Darum haben die Kantone den Bund gebeten, hier zu legiferieren. Nachdem jetzt alle Kantone - es sind bei Vernehmlassungen also auch die Regierungen - damit einverstanden sind, hätten wir eigentlich bereits ein gesamtschweizerisches Konkordat für alle Kantone. Die Übereinstimmung ist hier also gelungen.
Die Folgen von unbefriedigenden Zuständen bei zwangsweisen Rückführungen wurden von den Kantonen und von unserem Departement ernst genommen. Darum wurden zunächst Weisungen für die Vollzugsbehörden erlassen. Diese Weisungen haben sich gut bewährt. Es sind Vorgaben für die Ausbildung der beauftragten Organe sowie für das zweckmässige Vorgehen. Diese Weisungen haben aber den Nachteil, dass sie früher oder später in irgendeine gesetzliche Form überführt werden sollten, denn sie sind immer provisorisch erlassen, meistens auch noch in Bezug auf ein kommendes Gesetz.
Zwei Grundprobleme konnten durch die Weisungen nicht gelöst werden, und darum drängt sich jetzt hier dieses Gesetz auf.
1. Die Weisungen sind ein rechtliches Provisorium; das ist ein Problem, das früher oder später gelöst werden muss. Die Kantone haben sich, wie gesagt, ausserstande erklärt, ein gesamtschweizerisches Konkordat abzuschliessen. Aber für eine Bundeskompetenz fehlt heute eine gesetzliche Grundlage. Die Bitte der Kantone, das Problem gesamtschweizerisch zu lösen, bedingt eine gesetzliche Grundlage.
2. Die Prüfung der Rechtsgrundlagen hat ergeben, dass dem Bund auch für seinen Bereich, also beim Vollzug durch Organe des Bundes, eine einheitliche rechtliche Regelung, eine gesetzliche Grundlage, fehlt. In einzelnen Bereichen bestehen sektorielle Regelungen, so etwa im Militärgesetz und seit neuestem auch im Zollgesetz; dieses wird ja nächstes Jahr in Kraft treten. In anderen Bereichen, etwa für die Aktivitäten der Bundeskriminalpolizei oder des Bundessicherheitsdienstes, zum Beispiel hier für die Aufgabe der gegenwärtigen Bewachung dieses Gebäudes, fehlen konkrete gesetzliche Regelungen.
Die entsprechenden Verordnungen, die gemacht worden sind, sind immer provisorisch, und die Verfasser hatten eigentlich ein einheitliches Bundespolizeigesetz im Auge. Wir können also nicht alle drei Jahre die Verordnungen verlängern, unter Berufung auf ein Gesetz, das vielleicht gar nie kommt.
Diese beiden Probleme werden jetzt durch dieses Gesetz geregelt, wir bekommen jetzt eindeutige gesetzliche Grundlagen. Es ist in Ihrer Debatte schon erwähnt worden: Die Anwendung polizeilichen Zwangs stellt immer einen Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, und darum ist die Rechtsgrundlage besonders ernst zu nehmen. Eine hinreichend deutliche formell-gesetzliche Basis scheint in diesen Fällen von besonderer Bedeutung zu sein. Darum schlagen wir Ihnen dieses Gesetz vor. Letztlich handelt es sich beim vorliegenden Gesetz um eine Weiterführung der vor Jahren vereinheitlichten Verwaltungsverfahren im Vollstreckungsbereich; es ist also eine logische Folge. Es handelt sich hier um eine Übertragung kantonaler Kompetenzen an den Bund, welche auf ausdrücklichen Wunsch der Kantone gemacht worden ist, weil eben gerade die Vereinheitlichung dieser Massnahmen - denken Sie an Rückführungen oder an Transporte innerhalb des Landes - natürlich von Bedeutung ist.
In der Vernehmlassung sind Bedenken aufgetaucht; es sind aber wenige, die hier überhaupt Einwände vorgebracht haben. Bei denjenigen, die Einwände hatten, dominierte der Wunsch nach einem vollständigen Verzicht auf zwangsweise Rückführungen. Nun müssen Sie sehen: Dieses Gesetz regelt nicht die Frage, ob man Rückführungen machen soll oder nicht, sondern es geht nur darum, welche Massnahmen wie und wo angewendet werden sollen oder dürfen, wenn Rückführungen gemacht werden.
Dann haben wir aufgrund jener Antworten, die zwar vielleicht aus einem falschen Motiv gekommen sind, aber doch bezüglich der Liste der zugelassenen Waffen usw. Bedenken enthalten, nach der Vernehmlassung Korrekturen angebracht, um hier eine möglichst breite Abstützung zu haben. Wir haben diesen Einwänden im Wesentlichen Rechnung tragen können.
Die vorberatende Kommission schlägt Ihnen ein paar Änderungen vor. Ich kann Ihnen sagen, dass wir vonseiten des Bundesrates keine grundsätzlichen Einwände gegen ihre Fassung vorbringen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Geschäft einzutreten.