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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Zu Diskussionen in der Kommission gab insbesondere Litera e von Absatz 1 Anlass. Ich komme hier nochmals auf die Fragen von Herrn David zurück. In gewissen Situationen werden auch Private zur Aufgabenerfüllung beigezogen, so beispielsweise die Securitas zur Begleitung von Gefangenentransporten. In diesem Fall gelten klare Vereinbarungen, aber wie Herr Bundesrat Blocher gesagt hat, geht es in diesem Gesetz nicht darum, wer die Zwangsmassnahmen anwendet, sondern es geht darum, die Voraussetzungen für die Frage zu schaffen, wann sie angewendet werden dürfen. Wer sie anwendet und wie sie dann angewendet werden, muss in Spezialerlassen geregelt werden.

Das ist die Voraussetzung - Sie haben vorher vom Militärgesetz gesprochen. Im Anhang der Vorlage sind ja die einzelnen Gesetze erwähnt. Zum Beispiel werden die möglichen Aufgaben der Truppe im Assistenzdienst in Artikel 67 des Militärgesetzes umschrieben. Dabei handelt es sich nicht um Daueraufträge, die mit entsprechendem Ermessensspielraum von der Armee selbst wahrgenommen werden. Die Armee ist im Assistenzdienst nur als Hilfsorgan der zivilen Behörde tätig, und ob sie dabei polizeiliche Funktionen wahrnimmt oder nicht und in welchem Mass, wird in einem befristeten Auftrag dann konkret umschrieben. Die Neuregelung überträgt der Armee keine neuen Kompetenzen, sondern sagt lediglich aus, dass sie bei der Übernahme von polizeilichen Funktionen im Assistenzdienst an die Vorgaben des Zwangsanwendungsgesetzes gebunden ist.

Dasselbe gilt auch beim Zollgesetz, das ja bekanntlich noch nicht in Kraft ist. Es regelt die Tätigkeit der Zollverwaltung im administrativen Bereich und auch diejenige des Grenzwachtkorps, und letzteres nimmt eine polizeiliche Daueraufgabe wahr, ist entsprechend ausgebildet und bewaffnet. Die Organe des Grenzwachtkorps sollen daher generell zur Anwendung polizeilichen Zwangs ermächtigt werden.

Die übrigen Angestellten der Zollverwaltung werden aber nur in besonderen Fällen eingesetzt, wenn sie ausgebildet und bewaffnet sind; die Ausbildung kommt bei Artikel 29 noch zur Sprache. Das Zollgesetz beauftragt daher die Zollverwaltung, für die entsprechende Ermächtigung und Bezeichnung [PAGE 386] zu sorgen. Es braucht also in jedem Fall eine bestimmte Regelung, wenn andere als die Polizeibehörden zum Einsatz von Zwang "ermächtigt" werden.