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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Die beiden ersten Absätze umschreiben die zugelassenen und die verbotenen Hilfsmittel in genereller Weise. Absatz 3 beauftragt den Bundesrat, die allgemeine Umschreibung zu konkretisieren. In diesem Gesetz gibt es keine abschliessende Liste der als zulässig erklärten Hilfsmittel. Diese sollen nicht auf Gesetzesebene geregelt werden, sondern in einer weiter unten angeordneten Vorschrift.

Die Kantone können - das möchte ich nochmals betonen - bei polizeilichen Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, selbstständig entscheiden, welche Hilfsmittel sie zulassen wollen und welche nicht. Daraus könnte sich ergeben, dass je nach Einsatz verschiedene Hilfsmittel angewendet werden dürfen. Es ist auch klar, dass bei interkantonalen Einsätzen das Recht des Einsatzkantons gilt.

Die Kommission stellte dann die allgemeine Delegationsbestimmung an den Anfang des Artikels, da sie der Meinung war, dass diese Umstellung zu Klarheit führt. Daher wird in Absatz 1 klargestellt, dass der Bundesrat eine Liste der zulässigen und der verbotenen Hilfsmittel erlassen soll. In den Absätzen 2 und 3 wird dann beispielhaft aufgezählt, was als zugelassenes Hilfsmittel in diese Liste gehört und was nicht. Dies sollen Leitplanken für die Normierung sein, die an den Bundesrat delegiert wird.

In Absatz 2 Buchstabe a sehen Sie die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit. Die Minderheit möchte - wie erwähnt - keine Möglichkeit der Fesselung der Füsse zulassen. Im Gegensatz dazu ist die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel in der Kommission mit 8 zu 3 Stimmen - der Meinung, dass im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips, und dieses ist immer die Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln, die Formulierung "Handschellen und andere Fesselungsmittel" beibehalten werden soll.

Zu Litera b werde ich nach der Begründung des Minderheitsantrages Stellung nehmen.