Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-06-09
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Ich bin dankbar, dass wir jetzt einen Schritt weiter sind, dass der Nationalrat die Detailvorschriften überwunden hat. Damit ist aber ein neues Problem entstanden, die Herren Schweiger und Wicki haben es angetönt: Wie weit reicht das Controlling? Und was ist es überhaupt? Eigentlich hätte dies in diesem Gesetz konkretisiert werden können, zumindest muss diese breite Controlling-Aufgabe, wie sie jetzt umschrieben ist, im Sinne der Verfassung ausgelegt werden. Dabei sind vor allem drei Anforderungen wichtig:
1. nur im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht;
2. nur unter Einhaltung der richterlichen Unabhängigkeit;
3. nur unter Beachtung der von der Bundesverfassung garantierten Selbstverwaltung des Bundesgerichtes.
Für uns mag das alles aktuell kein Problem sein. Aber diese Bestimmung kann ja auf Jahre hinaus gelten und kann auch verlängert werden. Damit stellen sich diese Probleme.
Zum ersten Punkt: Zur Oberaufsicht braucht es meines Erachtens keine weiteren Bemerkungen. Es kann auf die bisherige Praxis der GPK verwiesen werden, insbesondere auf ihren Bericht aus dem Jahre 2002. Dieser Weg ist meines Erachtens korrekt, und das Bundesgericht wird damit kooperieren müssen.
Zum zweiten Punkt und zur Frage: Was ist das Controlling überhaupt? Es meint allein eine Begleitung der Gerichtstätigkeit betreffend ihre ökonomische Seite. Nur das ist gemeint. Selbstverständlich gibt es keinen Schonbereich der Justiz in finanzieller Hinsicht. Selbstverständlich muss auch im Justizbereich nach bestmöglichen Lösungen gesucht werden, muss wirtschaftlich und unternehmerisch gedacht werden, muss man sich bemühen, mit weniger Mitteln eine bessere Qualität zu erreichen. Man hat dies als Ökonomisierung der Justiz bezeichnet.
Aber wie weit darf diese Ökonomisierung gehen? Es darf nicht zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kommen. Da bin ich auch nach der Diskussion von heute Morgen nicht ganz sicher, ob wir alle das Gleiche darunter verstehen. Die wirtschaftliche Anforderung betrifft im Kern die Art und die Intensität der Fallbehandlung. Das ist das Problem, wenn man beim Bundesgericht sparen will, bei der eigentlichen richterlichen Tätigkeit sparen will. Bei der Unabhängigkeit der Gerichte geht es um die Erarbeitung von gerechten, sachgemässen und richtigen Urteilen, und keine Ökonomie darf das verhindern. Sie darf es auch nicht übermässig erschweren. Weder die gerichtsinterne Gerichtsverwaltung noch externe Stellen wie Parlament oder Regierung, auch nicht unter dem Titel der Oberaufsicht, dürfen das infrage stellen. Sie haben zum Inhalt der für die richterliche Beurteilung wesentlichen Faktoren nichts zu sagen. Sie haben nichts zu sagen zur Intensität der Fallbehandlung, zu deren Abläufe, zur Informationsbeschaffung und zur Bearbeitung der präjudiziellen Tragweite oder zur Publizität der Urteile. Sie dürfen sich beispielsweise zu Art und Umfang der Bearbeitung und Begründung von Urteilen nicht äussern, obwohl das auch Kosten verursacht.
Das führt zum dritten Punkt, zur richterlichen, gerichtlichen Selbstverwaltung. Sie besteht meines Erachtens aus zwei Aspekten: Es geht einerseits darum, dass Gesetzgeber und Parlament das Gericht und die Gerichtsmitglieder in die Pflicht nehmen müssen, sie in die Pflicht nehmen, dass sie bei ihrer eigentlichen Arbeit im richterlichen Arbeitszimmer, im Gerichtssaal, dort, wo die Kosten produziert werden, mit den Mitteln vernünftig umgehen. Das können nur sie selber. Wenn wir uns dort einmischen, dann laufen wir Gefahr, die Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das ist das Controlling des Parlamentes: den äusseren Rahmen, aber nicht die für den Inhalt wesentlichen Faktoren zu beurteilen. Hier müssen wir die Grenze ziehen.
Nach meinem Wissen hat die GPK diese Grenze bisher gefunden, in vernünftiger Koordination mit dem Bundesgericht. Das muss auch weiterhin der Weg sein. Das Bundesgericht muss Nein sagen, wenn diese Grenze überschritten wird.
Es geht nicht darum, die Gerichtsmitglieder irgendwie zu privilegieren. Es geht überhaupt nicht um die Gerichtsmitglieder, sondern es geht um uns als Rechtsuchende, um unser Vertrauen in die Gerichtsbarkeit. Dazu hat unsere Verfassung, und das ist auch verbindlich für das Parlament, die Selbstverwaltungsgarantie des Bundesgerichtes eingeführt.
Meines Erachtens ist das Controlling auf diese ökonomische Seite beschränkt. Dazu gibt es heute intensive Untersuchungen, vor allem aus dem Ausland, aber auch aus der Schweiz. Das Controlling darf die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen, ist ihr nicht übergeordnet, und es geht primär um den Schutz der Rechtsuchenden selber.
Ich meine, der Antrag der Kommission für Rechtsfragen sei akzeptabel. Ich bin auch der Auffassung, dass man ihm zustimmen soll. Aber auch das Parlament darf nicht alles verlangen; ich meine, die Voten der Herren Schweiger und Wicki seien in diesem Sinne zu verstehen.
Nochmals: Es geht nicht um den Schutz der Richter, sondern es geht um den Schutz der Rechtsuchenden.