Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-09
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Sie haben gehört, dass der Nationalrat sich uns bezüglich der Zahl der Richterinnen und Richter angeschlossen hat. Hingegen hat der Nationalrat bezüglich des Controllings eine andere Version beschlossen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat heute Morgen getagt und ist der Auffassung, dass dem Nationalrat nicht vollumfänglich gefolgt werden sollte.
Es drängt sich vielleicht etwas grundsätzlich Ausgeführtes auf: Im Nationalrat ist zum Ausdruck gekommen, dass durch die Präzisierung dessen, was wir unter Controlling verstehen, auch eine Art Misstrauensvotum gegenüber dem Bundesgericht abgegeben worden sei. Ja, es wurde sogar gesagt, dass die Würde des Gerichtes verletzt sein könnte, wenn man vom Gericht zu detaillierte Angaben über seine Tätigkeit und insbesondere auch über die Tätigkeit der Richter selbst verlange.
Dieser Beurteilung liegt unseres Erachtens ein Missverständnis zugrunde. Es ist gemäss Gesetz auf der einen Seite die klare Aufgabe des Parlamentes, die Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter festzulegen, und auf der anderen Seite ist es klar die Aufgabe des Parlamentes, die Oberaufsicht über die Gerichte wahrzunehmen. Uns ist selbstverständlich bewusst, dass bei diesen beiden Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Gerichte gewahrt werden muss. Aber die Unabhängigkeit findet eben ihre Grenzen in den Aufgaben, welche dem Parlament zugewiesen sind. Was Ihre Kommission für Rechtsfragen in der ersten Lesung getan hat, ist nicht mehr und nicht weniger, als Aussagen darüber zu machen und Wünsche dazu zu äussern, was wir im Parlament zu wissen haben, um unserer Aufgabe überhaupt nachkommen zu können.
Ihre Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen nun vor, dem Nationalrat zwar bezüglich des ersten Satzes von Artikel 2 Absatz 1 zu folgen, diesen Satz aber eben doch noch zu präzisieren, und zwar um zum Ausdruck zu bringen, welchen Zweck das Controlling, von der Seite des Parlamentes betrachtet, eben auch erfüllen muss.
Dieser Antrag Ihrer Kommission besteht darin, dass wörtlich aufgeführt ist, dass das Controlling diejenigen Angaben zu enthalten hat, welche dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht einerseits und als Grundlage für die Festlegung der Zahl der Richter und Richterinnen andererseits dient. Wir sind damit einverstanden, dass auf eine Detaillierung, die wir Ihnen in der ersten Lesung noch vorgeschlagen hatten, verzichtet wird, wobei wir aber Wert auf die Feststellung legen, dass dieser Verzicht nicht bedeutet, dass die von uns erwähnten Angaben nicht mehr gemacht werden sollten. Die Meinung ist vielmehr, dass von den infragekommenden Kommissionen - es ist dies vor allem die GPK auf der einen Seite, und es ist die Kommission für Rechtsfragen auf der anderen Seite, wenn es um die Festlegung der Zahl der Richter und Richterinnen geht - festgelegt wird, welche Daten und welche Angaben wir erhalten möchten.
Ich möchte an dieser Stelle auch mit dem Hinweis an das Bundesgericht appellieren, dass es nicht gut ist, wenn man sich im Glauben, nur so die Unabhängigkeit behalten zu können, auf den Standpunkt stellt, dem Parlament die von ihm benötigten Angaben nicht machen zu wollen. Es ist Aufgabe des Parlamentes, mit den Daten, die es erhält, vernünftig umzugehen, angemessen umzugehen. Diese Daten können anonymisiert sein, aber es ist die Aufgabe des Parlamentes, gewisse Tätigkeiten vorzunehmen, eben die Oberaufsicht auszuüben oder die Zahl der Richter festzulegen; und die hiefür benötigten Angaben und Unterlagen muss das Parlament haben, um seiner Aufgabe nachzukommen.
Ich erinnere nur an die Debatte, die wir in diesem Rat über die Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter geführt haben. Diese Art der Debatte hat sich auch im Nationalrat festgesetzt. Man hat den Vorwurf erhoben, wir hätten die Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter aufgrund zu theoretischer Überlegungen festgelegt. Ich teile die Auffassung nicht, dass diese Überlegungen theoretisch waren. Aber es war eben gerade notwendig, aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen etwas zu machen, was man vielleicht anders hätte machen können, wenn man über gesicherte Erkenntnisse verfügt hätte.
In diesem Sinne glaube ich, dass der von Ihrer Kommission für Rechtsfragen unterbreitete Antrag den Anliegen aller Involvierten entgegenkommt, und beantrage Ihnen deshalb namens der Kommission für Rechtsfragen, dem so modifizierten Artikel 2 Absatz 1 zuzustimmen.