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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-22

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Eine knappe Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen vor, die in Absatz 1 festgelegte Aufgabe der Kantone, nämlich die Institution der Opferhilfe bekannt zu machen, zu streichen. Warum?

Das OHG besteht seit 1993, also mittlerweile seit mehr als 13 Jahren, und dürfte inzwischen einer breiten Öffentlichkeit bekannt sein, zumal seine Einführung auf einer Volksabstimmung beruht. 1984 wurde nämlich der direkte Gegenvorschlag des Parlamentes zur "Beobachter"-Initiative von Volk und Ständen deutlich angenommen. Eine neue gesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone ist deshalb aus der Sicht der Kommissionsmehrheit nicht nötig. Zudem haben einzelne Kantone wie der Kanton Bern - ich erwähne es auch gerne noch einmal, Frau Hubmann - zwischen den einzelnen Institutionen, also den Beratungsstellen, der Rechtsmedizin und den Gerichten, vorbildliche Zusammenarbeitsmodelle entwickelt, wobei die einzelnen Institutionen, also nicht der Kanton, ihre Angebote und Zusammenarbeitsformen in der Öffentlichkeit bekannt machen.

Den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird auch mit der Streichung dieses Absatzes Rechnung getragen, denn laut Bundesgericht ist die Information als Korrelat zur bisher geltenden strengen Verwirkungsfrist zu sehen. Die Verwirkungsfrist wird aber, wie in der Eintretensdebatte erläutert, verlängert und der Zeitpunkt des Fristbeginns auf die Kenntnis der Straftat ausgedehnt.

Zentral ist in Artikel 8 aber nicht Absatz 1, sondern Absatz 2. Dieser legt präzise fest, dass die Polizei das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Adressen und Aufgaben der Beratungsstellen, über die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen, wie auch über die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung zu informieren hat.

Sie können deshalb Absatz 1 von Artikel 8 ohne Schaden streichen und dem Grundsatz nachleben: Wenn es nicht nötig ist, eine Regelung zu erlassen, dann ist es nötig, keine Regelung zu erlassen.