Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22
Wortprotokoll
Bei Artikel 3 Absatz 2 geht es darum, ob jemand, der im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, auch Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat. Wir haben Ihnen dargelegt, warum dieser Entwurf darauf verzichtet. Der bundesrätliche Entwurf entspricht übrigens einer international gleichen Regelung, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Der Gedanke ist, dass derjenige Kanton, in dem die Straftat stattgefunden hat, für diese Entschädigung und Genugtuung aufkommt. Unbestritten ist, dass jemand, der im Ausland Opfer geworden ist, alle Beratungen, erste Hilfe usw. - dort sind natürlich auch Entschädigungen dabei - bekommt. Er wird unterstützt durch die Schweizer Botschaft am Anfang und nachher durch die entsprechenden Beratungsstellen. Das ist in Artikel 17 vorgesehen, und zwar für alle in der Schweiz wohnhaften Leute, nicht nur für diejenigen, die länger als fünf Jahre da sind, sondern für alle. Es geht lediglich um die Entschädigung und die Genugtuung; da bitten wir Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Ich sage, dieses Opferhilfegesetz ist eine Lösung, an deren Ausarbeitung sich schlussendlich alle beteiligt haben und mit der alle einverstanden sein konnten. Die Zunahme der Personenfreizügigkeiten und die Zunahme der Mobilität sind für die Kantone natürlich ein grosses Problem. Es ist auch so, dass es ausserordentlich schwierig ist, abzuklären, was genau passiert ist, namentlich in entfernten Ländern mit anderen Rechtsordnungen. Denken Sie an Opfer von Verkehrsunfällen, von Vergewaltigung. Es geht um Einzelfälle.
Nun hat Herr Lang bemängelt, dass man hier für ganz schwere Dinge wie Terroranschläge, wie wir sie in Luxor, in London oder in New York erlebt haben, auf Sonderregelungen verweise. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es doch nicht sein kann, dass man bei solchen Extremfällen, wo die Straftat eindeutig feststeht, wo feststeht, was genau passiert ist, mit dem OHG, das für einzelne Opfer gedacht ist, operiert. Das ist gar nicht möglich. Wenn Sie sagen, wenn wir dem Antrag der Minderheit oder dem Antrag Bader Elvira zustimmten, dann würden sämtliche Regelungen für die Zukunft ausgeschlossen, dann muss ich Ihnen sagen, dass das Unsinn ist.
Wir haben bei Luxor - das ist immer genannt worden - die Sache nicht mit dem Opferhilfegesetz gelöst, obwohl wir ein Opferhilfegesetz haben. Wir haben eine Sonderregelung gemacht, daran haben sich alle Herkunftskantone der Betroffenen beteiligt. Das sind zehn Kantone. Der Bund hat sich daran beteiligt, und es haben sich vor allem die Reiseversicherungen daran beteiligt - es ist hier der Rückgriff auf die Assekuranz als etwas Unmögliches dargestellt worden -; dann hat man einen Fonds gemacht, und aus diesem Fonds hat man diese Opferhilfe getätigt.
Das heisst nicht, dass die Kantone nicht auch noch aus anderen Gründen bezahlen; das schliesst das nicht aus. Aber zu glauben, man müsste jetzt der Minderheit zustimmen und [PAGE 1089] man sollte nicht auf Sonderlösungen in besonderen Fällen verweisen, ist falsch. Darum werden Sie nicht herumkommen. Das haben wir auch in anderen Fällen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen. Wir können nicht ein Gesetz machen, das jede Naturkatastrophe allgemein regelt. Da muss man halt dann Sonderfälle auch als Sonderfälle behandeln!
Worum geht es? Der Unterschied zwischen den Anträgen? Im Antrag der Minderheit ist klar, dass wer im Ausland Opfer wird, einen Anspruch auf Entschädigung hat, genau wie ein Opfer in der Schweiz. Wir haben Ihnen dargelegt, dass Sie von dieser Idee abweichen sollten, und zwar wegen der Kantone. Man kann jetzt die Kantone nicht einfach auf die Seite schieben, wir verpflichten sie, etwas zu tun. Wir verpflichten sie zu bezahlen. Sie haben die Beratungsstellen. Sie kennen die Problemfälle, und sie kennen vor allem die komplizierten Verfahren, die es gibt, wenn jemand kommt und sagt, er sei Opfer einer Straftat geworden.
Der Antrag Bader Elvira scheint weniger weit zu gehen als der Antrag der Minderheit. Ich weiss zwar nicht, ob das der Fall ist, denn Sie müssen Folgendes sehen: Anspruchsberechtigt ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz hat - bei Artikel 17 gehen wir weiter, da bekommen alle Personen Beratung, aber nicht Entschädigung -, und die Person muss glaubhaft darlegen, dass eine Straftat vorliegt und dass die Straftat trotz der vom Opfer pflichtgemäss beachteten Sorgfalt und Vorsicht verübt wurde. Ich erinnere vor allem an die Schwierigkeiten, solche Straftaten glaubhaft darzulegen, wenn jemand in einem entfernten Land ist, wo diese nicht einmal geahndet werden, und dann noch zu sagen, ob er der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat.
Wir sind der Meinung, Sie sollten beide Anträge ablehnen und dem Kompromiss zustimmen, wie er mit den Opfervertretern und den Kantonen gemacht worden ist: dass nämlich die Beratung und die Betreuung und die ersten Kosten bei Straftaten im Ausland in den Vordergrund gestellt werden, auch wenn alle in der Schweiz wohnen, dass aber die Entschädigung und die Genugtuung weggelassen werden. Ich glaube, es ist auch nicht zynisch, wenn man sagt, dass jeder Mensch einen Teil der Verantwortung tragen muss, dass er nicht Opfer wird. Das heisst nicht, dass er allein dafür geradestehen muss, der Staat muss ja für die Sicherheit sorgen. Aber namentlich, wenn im Ausland gereist wird, muss man an dieses Problem besonders denken. Wir haben auch relativ viele Fälle, bei denen man gesagt hat, das sei etwas leichtfertig, wenn man an solche Orte geht und nicht vorsorgt für einen solchen Fall.
Ich weiss nicht sicher - der Antrag Bader Elvira liegt erst seit heute vor -, welcher dieser beiden Anträge das grössere Problem ist. Meines Erachtens sind beide abzulehnen. Der Vorteil des Antrages der Minderheit ist, dass er klar ist und weniger Beurteilung braucht. Beim Antrag Bader Elvira können vielleicht gewisse Fälle ausgeschlossen werden. Ich weiss nicht, welcher der beiden Anträge der schlechtere ist.
Darum bitte ich Sie, beide abzulehnen.