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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22

Wortprotokoll

Zu dieser Totalrevision des Opferhilfegesetzes: Das Opferhilfegesetz, das vor dreizehn Jahren in Kraft getreten ist, hat einen Hintergrund. Was war eigentlich das Motiv? Es wurde als störend empfunden, dass Leute, die in irgendeinem Kanton durch eine Straftat zu Opfern werden, mehr oder weniger sich allein überlassen sind. Der Hintergrund ist klar: Immer wenn eine Straftat passiert und die Kantone verantwortlich dafür sind, dass keine solche Straftaten passieren, besteht ein Mangel an Rechtssicherheit, an Sicherheit, an Schutz vor Verbrechern; das muss man sagen. Es gibt zwar keine Staatshaftung, es kann kein Kanton zur Verantwortung gezogen werden, wenn er nicht schuldhaft ist und die Voraussetzungen nicht da sind, aber es ist Sache der Kantone, dafür zu sorgen, dass keine Straftaten passieren. Darum hat man gesagt, ohne dass man eine solche Haftung eingeführt hat: Wenigstens sollten diese Opfer vom Kanton, in dem die Tat stattgefunden hat, erstens eine Beratung erhalten, zweitens sollte ihnen die notwendige Soforthilfe geleistet werden, und drittens sollte ihnen auch eine Entschädigung und eine Genugtuung gewährt werden. Das ist der Hintergrund, und es ist hier erwähnt worden, dass die ersten Vorstösse vonseiten der SVP gekommen sind; das ist der Hintergrund, warum sie gekommen sind.

Nun, heute bestehen über sechzig Beratungsstellen sowie verschiedene kantonale Behörden, welche sich um die Opfer und ihre Angehörigen kümmern. Ausserdem wird ihrer besonderen Situation im Strafverfahren Rechnung getragen. Nun, die dreizehnjährige Praxis hat gezeigt, dass das heutige Gesetz zahlreiche Mängel aufweist und sich Auslegungsprobleme stellen, dass es lückenhaft ist und es durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, namentlich in Sachen Genugtuung, für die Kantone grosse Risiken birgt. Aus dem Parlament liegen verschiedene Vorstösse vor, die Sie allerdings noch nicht behandelt haben. In diesen Vorstössen wird einerseits die Verlängerung der zweijährigen Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche und andererseits eine Höchstgrenze für die Genugtuungsleistungen der Kantone verlangt.

Der Revisionsentwurf des Bundesrates übernimmt die bewährten Grundzüge des geltenden Rechtes. Er enthält jedoch zahlreiche Detailänderungen, weshalb die Form einer Totalrevision gewählt wurde. Es ist hier gesagt worden, die Revision baue einseitig auf gewissen Begehren auf, namentlich auch auf den kantonalen Begehren, und die Opfer hätten eben keine Lobby. Das ist an sich richtig, aber ich darf Ihnen sagen, dass die Schlussfassung dieses Gesetzes ein Kompromiss ist. Wir haben uns sehr bemüht. Die Opfervertreter, das sind vor allem spezialisierte Anwälte, die solche Opfer vertreten, waren mit uns am Tisch, wie natürlich auch die Vertreter der Beratungsstellen der Kantone, welche diese Fälle kennen. Dann haben wir selbstverständlich die Kantone anhören müssen und angehört, und dann natürlich auch die polizeilichen Kreise. Ich darf Ihnen sagen: Diese Totalrevision, wie sie jetzt vorliegt, ist ein Kompromiss, der am Schluss einhellig gutgeheissen worden ist. Auch die Opfervertreter haben ausdrücklich gesagt, er bringe eine Verbesserung und sie würden ihn in dieser Form gutheissen.

Was ist explizit neu geregelt worden?

1. Explizit wird klar gesagt, dass diese Geldleistungen subsidiär sind: Sie werden dann definitiv gewährt, wenn die primären Leistungspflichten nicht wahrgenommen werden. Das heisst, zuerst müssen der Straftäter - das ist ja selbstverständlich - und die Versicherungen bezahlen; es wird also nicht einfach bezahlt, unabhängig davon, wie gross der Ersatz ist. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichend sind und sich ein solches Bedürfnis ergibt, wird entschädigt; das ist mit dem Gesetz jetzt klargestellt.

2. Der Schwerpunkt der Hilfe wird auf die Leistungen gelegt, die von den Beratungsstellen bereitgestellt und erbracht werden. Diese Leistungen umfassen wie bisher soziale, juristische, medizinische, psychologische und finanzielle Hilfe. Man hat aber die Zugänglichkeit verbessert, und man hat auch dafür gesorgt, dass jemand, der sehr weit weg vom Wohnort Opfer einer Straftat wird - also zum Beispiel jemand, der im Kanton Genf wohnt und im Kanton Schaffhausen Opfer einer Straftat wird -, nicht eine Beratungsstelle sehr weit weg von seinem Wohnort aufsuchen muss.

3. Der Entwurf verdeutlicht die Rolle der staatlichen Hilfe. Die Leistungen müssen nicht gleich ausfallen wie jene des Täters und der Täterin. Diese haben eine Leistung zu erbringen, weil sie einen Schaden verursacht haben, und zwar schuldhaft. Die Genugtuung ist nach Bundesgerichtsentscheiden sehr offen gehalten worden. Hier hat man eine Klärung vorgenommen und Höchstbeträge eingeführt. Dass die Kantone dies verlangt haben, ist ja begreiflich, weil hier auf dem Weg der Auslegung einfach die Gefahr der Unermesslichkeit gegeben war; hier lag ein gesetzgeberischer Bedarf vor. Das war bei der opferhilferechtlichen Entschädigung ja schon seit je vorgesehen.

4. Neu wird die Verwirkungsfrist für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung verlängert. Dabei wird der besonderen Situation von Minderjährigen Rechnung getragen.

5. Nach Straftaten im Ausland wird die Hilfe in der Schweiz neu explizit sichergestellt. Entschädigungen und Genugtuungen hingegen werden künftig nicht mehr gewährt. Es ist nicht Sache des Kantones, für alle mit einem Aufenthalt im Ausland verbundenen Risiken aufzukommen. Ich bitte Sie, zu beachten, wie störend die Situation ist, wenn Leute, die in der Schweiz wohnen, in sehr gefährliche Gebiete gehen und dort dann eine Straftat begangen wird. Erstens ist es sehr schwierig, eine solche Straftat nur schon glaubhaft zu beweisen - denken Sie an Vergewaltigungen usw. -, zweitens ist es nicht Sache des Kantones, zu bezahlen, wenn jemand in einem anderen Land, wo jemand anders für die Sicherheit zuständig ist, in eine solche Lage gerät. Es ist auch so, dass die Menschen eine Selbstverantwortung haben, damit sie nicht in Kriminalfälle verwickelt werden; dazu gehört auch eine gewisse Selbstverantwortung, wenn man andere Länder bereist. Es gibt auch Versicherungen, die man abschliessen kann. Es ist also nicht gerechtfertigt, dies hier alles wegzulassen und zu sagen, die Kantone sollten auch für Straftaten im Ausland bezahlen.

6. Damit die freie Wahl der Beratungsstellen weiterhin funktioniert, wird neu ein Kostenausgleich zwischen den beratenden Kantonen und dem Wohnsitzkanton des Opfers eingeführt. Man hat das vorsehen müssen, damit sich die Leute nicht aus Gründen der Finanzierung an Orten beraten lassen müssen, wo es für sie sehr umständlich ist.

7. Weitgehend unverändert bleiben die Vorschriften zu kantonalen Strafverfahren. Herr Vischer hat gesagt, dass diese Revision eigentlich zur Unzeit komme, man müsste jetzt eigentlich warten bis zur neuen Strafprozessordnung. Wir müssen aber aufpassen, dass wir nicht bei jedem Gesetz sagen, wir müssten warten, bis das andere auch gemacht sei. Wir erlassen jetzt dieses revidierte Gesetz, und damit werden die stossendsten Ungerechtigkeiten und die notwendigen Verbesserungen gewährleistet. Sie werden dann vielleicht überflüssig sein, wenn die Stellung des Opfers künftig in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt ist, wie wir es vorgeschlagen haben. Dieses Gesetz ist jetzt in [PAGE 1085] der ständerätlichen Kommission in Arbeit, und wir hoffen, dass wir es - das wäre der Idealfall - im Ständerat in diesem Jahr durchbringen. Aber bis es in Kraft treten wird, wird es wahrscheinlich etwa 2010.

Ihre Kommission hat dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, hat zwei kleine Änderungen beschlossen; ich komme darauf zurück, sie sind nicht wesentlich. Insgesamt liegt Ihnen ein Entwurf vor, der ausgewogen ist und sowohl die Interessen der Opfer als auch jene der Vollzugsbehörden angemessen berücksichtigt. Es ist nicht so, dass die Leute, welche die Interessen der Opfer vertreten, hier nicht zum Zug gekommen wären. Das Gesetz wurde erst in den Bundesrat gebracht, als auch diese Vertreter sagten, es sei eine wesentliche Verbesserung und sie könnten mit dieser Fassung gut leben. Es gab keine Gegenstimmen.

Nun ist von Frau Leutenegger Oberholzer bemängelt worden, dass der Bundesrat keine Geschlechterbilanz vorgelegt hat. Ich darf Sie auf die Ihnen vorliegende Botschaft verweisen, Seite 7250. Dort ist diese Geschlechterbilanz aufgeführt. Wir haben Ihnen in der Kommission weitere Unterlagen dazu abgegeben.