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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-22

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Es stützt sich auf einen direkten Gegenvorschlag des Parlamentes zu einer Volksinitiative des "Beobachters" von 1980, die verlangte, dass sich der Staat um das Schicksal von Opfern von Gewalttaten kümmere. Der direkte Gegenvorschlag des Parlamentes wurde 1984 von Volk und Ständen deutlich angenommen, und auf dessen Grundlage wurde das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, kurz OHG, ausgearbeitet. Mit dem Inkrafttreten des OHG ist für die Schweiz auch das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten rechtsgültig geworden.

In den ersten fünf Jahren seines Bestehens war das OHG Gegenstand mehrerer Evaluationen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigten, dass die Opferhilfe einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht und dass sich das Gesetz in seinen Grundzügen bewährt hat. Gleichzeitig traten aber auch gewisse Schwächen zutage, so zum Beispiel verschiedene Auslegungsprobleme, Lücken und Inkohärenzen, Probleme der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Leistungen des OHG sowie die Problematik der kurzen Verwirkungsfrist für die Einreichung einer Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung. Schliesslich war es den Kantonen auch ein dringendes Anliegen, die Kosten der Genugtuungszahlungen einzugrenzen, denn die Genugtuung war ursprünglich als subsidiäre ausserordentliche Leistung gedacht, doch hat sie sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ordentlichen Leistung mit Rechtsanspruch gewandelt - natürlich mit entsprechenden Kostenfolgen für die Kantone. Währenddem 1993 noch Genugtuungsleistungen von insgesamt 140 000 Franken ausbezahlt wurden, waren es im Jahr 2002 etwas mehr als 8 Millionen und 2003 etwas weniger, nämlich 7,2 Millionen Franken. Gleichzeitig sind die gewährten Genugtuungen in den letzten Jahren jeweils höher ausgefallen als die Entschädigungen, was eine Umkehrung des vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedeutete.

Mit der Festlegung einer Höchstgrenze für Genugtuungen und Entschädigungen ist die Kommissionsmehrheit den Vorschlägen der Expertenkommission gefolgt. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Das geltende Gesetz beruht auf drei Pfeilern: Beratung, finanzielle Leistungen und besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieses Konzept hat sich bewährt und wird beibehalten. Das bedeutet, dass es bei der Opferhilfe nicht primär um finanzielle Leistungen geht, sondern dass die Beratung, die finanzielle Hilfe und die Verfahrensbestimmungen zum Schutz der Opfer auf der gleichen Stufe stehen. Das revidierte OHG bestätigt den subsidiären Charakter der Opferhilfe, das heisst, dass die Leistungen der Opferhilfe nur [PAGE 1080] dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.

Die Beratung, die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen werden für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich erbracht, und die freie Wahl der Beratungsstellen ist gewährleistet. Gleichzeitig wird mit der Revision auch eine längere Frist für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung eingeführt. Neu können ein Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen. Dies ist vor allem wichtig für minderjährige Opfer von sexueller Gewalt sowie für behinderte Opfer, die sich nicht artikulieren können. Es kommt dazu, dass minderjährige Opfer sexuelle Missbräuche oft über viele Jahre verschweigen oder verdrängen, weil sie vom Täter abhängig sind oder von diesem erpresst oder bedroht werden. Deshalb wurden vor kurzem die Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetzbuch geändert, sodass die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung für bestimmte Delikte auf jeden Fall bis zu dem Tag läuft, an dem das Opfer 25 Jahre alt wird. Das OHG wurde in diesem Sinne angepasst.

Der Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, der derzeit von der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen beraten wird, sieht diverse Neuerungen für den Schutz des Opfers im Strafverfahren vor. Im revidierten OHG ist daher, abgesehen von kleinen redaktionellen Änderungen, das geltende Verfahrensrecht übernommen worden. Die Anpassung im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes ist sinnvoll und korrekt.

Die Kommission hat sich in ihren Beratungen weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen. Verschiedene Minderheitsanträge werden wir in der Detailberatung einzeln diskutieren, wobei sich jeweils nur einer von uns beiden Kommissionssprechern dazu äussern wird.

In der Kommission war das Eintreten nicht bestritten. In der Gesamtabstimmung hat sich die Kommission mit 11 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für das revidierte OHG ausgesprochen.