Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22
Wortprotokoll
Wie im geltenden Recht verpflichten diese Bestimmungen in Artikel 9 die Kantone, "fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen" einzurichten.
Wenn man Kantone zu etwas verpflichtet - was im Föderalismus schon eine gewisse Problematik ist -, muss man ihnen möglichst vieles frei lassen, und das ist hier insbesondere die Organisationsfreiheit. Die Kantone können - müssen aber nicht - gemeinsame Beratungsstellen betreiben. Neu haben sie auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Opferkategorien Rücksicht zu nehmen. Also haben sie bei der Organisation unter anderem auch dafür zu sorgen, dass Opfer von häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel genauso kompetent und umfassend beraten werden können wie Opfer aus anderen Kategorien, beispielsweise Opfer von Verkehrsdelikten oder Sexualdelikten.
Die von der Kommissionsminderheit vorgeschlagene Ergänzung ist aber nicht nötig. Da könnten Sie sagen: Man kann auch etwas ins Gesetz schreiben, was nicht nötig ist. Aber in organisatorischer Hinsicht bringt der Minderheitsantrag Verwirrung. Unklar bleibt, ob jeder Kanton für die zwei ausdrücklich erwähnten Deliktsarten voneinander strikt getrennte, separate Beratungsstellen wird einrichten müssen; das ist nicht nötig und für die Kantone sehr oft auch nicht möglich, weil man solche Falldossiers nicht jeden Tag auf dem Tisch hat. Also muss man den Kantonen Möglichkeiten lassen: Zwar müssen sie auf die verschiedenen Opferkategorien Rücksicht nehmen, aber wie sie das tun, ob sie die Beratungsstellen zusammenfassen, ob sie dort spezialisierte Personen mit besonderen Kenntnissen beschäftigen, das muss man ihnen überlassen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen.