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AB 67068

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Es geht hier um eine kleine Änderung, die Ihnen die Minderheit bei Artikel 14 vorschlägt. In Artikel 14 wird der Umfang der Hilfe definiert. Sie umfasst die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Betreuung. In Absatz 1 wird explizit festgehalten, dass diese Leistungen auf die Schweiz beschränkt sind. Das heisst, die Beratungsleistungen müssen in der Schweiz eingeholt werden.

Es ist aus der Sicht der Minderheit nicht einzusehen, warum zum Beispiel Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, die aber Opfer einer Straftat in der Schweiz werden, diese Beratungsleistung nicht auch im Ausland sollen einholen können. Denken Sie zum Beispiel an Grenzregionen wie Basel oder Genf. Es ist doch sinnvoll, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger diese Hilfeleistungen an ihrem Wohnort beanspruchen können und nicht dafür in die Schweiz kommen müssen.

Ich habe in der Kommission gefragt, was Sinn und Zweck dieser Beschränkung auf die Schweiz sein sollen. Es wurde eigentlich nicht klar. Ich denke, es ist einfach Heimatschutz für das lokale Dienstleistungsgewerbe, und das sollte nicht sein. Im Zeitalter der bilateralen Verträge und der Öffnung der Grenzen ist das schon gar nicht angezeigt. Und wenn Sie an die Kosten denken: Wir machen im Raum Basel die Erfahrung, dass die Beratungsleistungen im Ausland auf jeden Fall sicher nicht teurer sind - wenn nicht billiger - als in der Schweiz.

Also, streichen Sie bitte diesen kleinen Zusatz "in der Schweiz". Alles andere bleibt in der Fassung der Mehrheit unverändert.