Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-22
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Artikel 19 regelt den Anspruch auf Entschädigung für die unfreiwillige Vermögensverminderung, d. h. für den Schaden, welchen das Opfer oder seine Angehörigen erlitten haben. Die Berechnung des Schadens erfolgt grundsätzlich nach den Prinzipien des Haftpflichtrechtes, wobei gewisse Schadensposten ausgeschlossen werden. Es handelt sich einerseits um Schadensposten, deren Abgeltung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen würde, andererseits um solche, die vom OHG auf andere Weise berücksichtigt werden. Absatz 4, den die Minderheit Leutenegger Oberholzer streichen möchte, ermöglicht es, den Schaden in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Haushalt zu berücksichtigen, wenn er kostenmässig konkrete Auswirkungen hat. Eine Abgeltung für einen Schaden, der nicht effektiv erlitten worden ist - da müssen Sie mir jetzt gut zuhören, Herr Vischer -, entspricht nicht dem sozialen Gedanken des Opferhilfegesetzes.
In der Opferhilfe geht es nämlich anders als im Haftpflichtrecht nicht darum, das Opfer finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat. Deshalb sind nach dem OHG Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer Haushalthilfe, sei es durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission soll es im OHG nicht darum gehen, das Opfer finanziell gleich zu stellen wie vor der Tat, denn der Staat und die Gesellschaft sollen nicht für den infolge der Straftat allenfalls entstandenen normativen Schaden haften, sondern sie sollen das Opfer bei der Bewältigung der Folgen unterstützen. Dem Opferhilfegesetz liegt wie bereits ausgeführt der Gedanke der Solidarität zugrunde. Das bedeutet auch, dass der Staat nur den Schaden ausgleicht, der effektiv eingetreten ist, und nicht für die potenzielle Vermögensverminderung zur Verantwortung gezogen wird.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und Absatz 4 beizubehalten.