preparatory:AB 67085
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Bei Artikel 23 Absatz 2 geht es um eine Schlüsselbestimmung dieser OHG-Revision. Die Genugtuungsleistung, die nach dem OHG dem Opfer einer Straftat ausgerichtet wird, ist gleichsam ein gesellschaftlicher Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Sie wird unabhängig vom Einkommen und von der Schadenshöhe ausgerichtet. Es ist gleichsam eine Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers durch den Staat. Sehr oft hat die Genugtuung - und das möchte ich an die Adresse der Kommissionssprecherin sagen - eine integrative Funktion, und sie hilft dem Opfer, rascher über erlittenen Schmerz hinwegzukommen. Geld kann zwar nicht alles, aber Geld kann doch gewisse Anpassungen erleichtern. Das ist in der Arbeit der Opferberatung unbestritten.
Voraussetzung dafür, dass eine Genugtuung geschuldet wird, ist eine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit des Opfers. Weiter massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Dauer des Leidens. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Genugtuungen immer nur subsidiär ausgerichtet werden. Die Opferhilfe kommt erst dann zum Zug, wenn die Leistungen der primär Leistungspflichtigen ungenügend sind. Ein Vorteil der Genugtuungszahlungen ist insbesondere, dass sie rasch und unkompliziert ausgerichtet werden. Nach dem tragischen Attentat in Zug vom 27. September 2001 zum Beispiel wurden bereits einen Monat später von den Opferhilfestellen Richtlinien für die Ausrichtung der Genugtuungszahlungen erstellt. Die Auszahlungen erfolgten vor Weihnachten 2001. Das wurde von den Betroffenen auch als klarer Solidaritätsbeweis der Bevölkerung und als wichtige moralische Unterstützung zur Bewältigung der Ereignisse gewürdigt. Umso wichtiger ist es, dass die Kommission jetzt beschlossen hat, auf die von freisinniger Seite beantragte Streichung der Genugtuung zu verzichten. Das ist hier sehr positiv zu würdigen.
Nun kommt das Negative: Bislang kannte das Gesetz keine Obergrenze für die Genugtuungszahlungen. In der Gerichtspraxis wurde die Höhe entwickelt. Die durchschnittliche Genugtuungsleistung betrug 2004 gemäss den Angaben der Botschaft 9700 Franken, der Median lag bei 5000 Franken; 2001 bewegten sich die Genugtuungsleistungen zwischen 200 und 120 000 Franken. Neu soll nun die Genugtuung limitiert werden, und zwar auf 70 000 Franken für die Opfer und auf 35 000 Franken für die Angehörigen. Diese Plafonierung hat zur Folge, dass alle Genugtuungsleistungen gekürzt werden. Es wird kaum mehr eine OHG-Kommission bis zu diesem Maximum gehen. Deshalb rechnet der Bundesrat in seiner Botschaft denn auch damit, dass sich der Median der Genugtuungsleistung von 5000 auf 3000 Franken verringern wird. Das ist eine massive Reduktion! Diese Berechnung des Bundesrates erscheint mir durchaus realistisch.
Die neuen Höchstlimiten sind mit 70 000 bzw. 35 000 Franken zudem sehr tief. Ich möchte daran erinnern, dass die Leistungen im Fall Zug höher lagen. Die Genugtuungsleistungen für Angehörige, zum Beispiel für Ehepartner, betrugen damals 60 000 Franken, die Genugtuungsleistungen für Konkubinatspartner 40 000 Franken, für jeden Elternteil 40 000 Franken. In zwei Fällen wurden auch höhere Leistungen erbracht, als es mit der neuen absoluten Obergrenze von 70 000 Franken nun vorgeschlagen wird.
Diese tiefe Plafonierung der Genugtuungsleistungen ist ein falsches Zeichen. Denken Sie nochmals daran, dass Genugtuungsleistungen helfen, Schmerzen zu überwinden, und einer Reintegration in die Gesellschaft förderlich sind. Dazu [PAGE 1098] braucht es eine anständige Summe, die Opferarbeit hat es verdient.
Denken Sie an die Opfer, und streichen Sie diese Limitierung, die von der Mehrheit vorgeschlagen wird!