Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-22
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Artikel 23 Absatz 2 führt neu auf Wunsch der Kantone eine Begrenzung der Genugtuungsleistungen ein. Für Opfer werden neu maximal 70 000 Franken ausgerichtet, für Angehörige 35 000 Franken.
Die Plafonierung der Genugtuungszahlungen war bei der Totalrevision des Opferhilfegesetzes ein zentrales Anliegen der Kantone. Wie bereits in der Eintretensdebatte erwähnt, sind die Genugtuungsleistungen in den Jahren seit Inkrafttreten des OHG im Vergleich zu den Entschädigungen überproportional gewachsen. Entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers machten - auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die Zahl und Höhe der Genugtuungsleistungen im Vergleich zu den Entschädigungen den Hauptanteil der finanziellen Leistungen des Staates aus. Die Kantone verlangen deshalb zu Recht finanzielle Planungs- und Rechtssicherheit. Diesem Anliegen begegnen der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit mit der Begrenzung der Genugtuungsleistungen. Was neu auf Gesetzesstufe geregelt werden soll, ist übrigens bisher auch bei den Entschädigungen auf Verordnungsstufe geregelt - und dagegen hat niemand opponiert.
Der Bundesrat geht in seiner Botschaft davon aus, dass die Beträge an der Obergrenze den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten sind. Ausgehend von seinen Überlegungen hat er ausgeführt, dass sich die Genugtuungssummen in gewissen Bandbreiten der Betroffenheit bzw. Schwere der Straftat, z. B. im Falle des Verlustes eines Angehörigen, bewegen. Sie finden dies in der Botschaft auf Seite 7227.
Wohl schätzt der Bundesrat, dass sich der Median neu um die 3000 Franken einpendeln kann, Frau Leutenegger Oberholzer. Doch es gibt bereits heute sehr unterschiedliche Mediane; sie variieren von Kanton zu Kanton sehr stark und können sich zwischen 4000 und 9000 Franken bewegen. Es bedeutet nicht, dass die kleineren Entschädigungen bzw. Genugtuungsleistungen, die ausbezahlt werden, nun automatisch nach unten gedrückt werden. Vielmehr ist es auch in Zukunft möglich, dass Genugtuungsleistungen nach bisheriger, bewährter Praxis ausbezahlt werden. Es geht allein darum, eine Höchstgrenze, einen Plafond, zu setzen.
Ich möchte noch etwas zu den Ausführungen einiger Votanten, die sich für die Minderheit eingesetzt haben, sagen. Zuerst einmal - wir haben es eben gehört -: Es ist ein Kompromiss zwischen den Kantonen und den Opferberatungsstellen, welche die Opferseite vertreten, aber auch den ursprünglichen Initianten. Es geht hier wirklich nicht um eine Extremlösung, wie einem mit Schwarzmalen vor Augen führen könnte. Es wird niemandem etwas weggenommen; niemand kommt schlechter weg, wenn wir diese Plafonierung bzw. Höchstgrenze einführen.
Lassen Sie mich zum Schluss noch auf einen menschlichen Aspekt zu sprechen kommen, der in der Diskussion immerhin schon verschiedene Male erwähnt wurde. Die Genugtuung mag für manche Opfer und viele Angehörige eine gesellschaftliche Anerkennung ihres Schicksals und Leidens bedeuten, und sie zeugt von Solidarität. Doch keine Geldleistung kann das erlittene Leid ungeschehen machen, geschweige denn die physischen Verletzungen heilen oder jemanden wieder lebendig machen. Vielleicht ist es auch der etwas hilflos anmutende Ausdruck einer zunehmend individualisierten Gesellschaft, dass sie nur noch mittels Geldleistungen ihre Solidarität mit den Opfern von Straftaten zeigen kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.