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Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2006-10-04

Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Die Schöpfer des Umweltschutzrechtes haben seinerzeit das damals neue Rechtsinstitut der Verbandsbeschwerde geschaffen, weil sie dachten, dass die Umwelt gewissermassen einen Anwalt haben soll, welcher ihre Interessen bei Behörden und Gerichten anmeldet und allenfalls durchsetzen kann. Die entsprechenden Normen wurden nicht sehr spezifisch festgehalten, weil man ja noch keine praktische Erfahrung mit dem Thema hatte. Das brachte es dann mit sich, dass in der Folge die Verwaltungsbehörden und Gerichte ihren sehr grossen Ermessensspielraum ausnützten. Teilweise wurde ein an sich gutes Instrument so in eine Richtung verfälscht, dass es nicht mehr in allen Punkten dem Willen der Schöpfer des Gesetzes entsprach.

In Kenntnis dieser Auswirkungen können wir dieses Instrument nun heute neu justieren, damit es wieder die Resultate liefert, für welche es seinerzeit gedacht war. Und diese Justierung wird auf drei Ebenen vorgenommen werden müssen:

1. beim Verhältnis zwischen demokratischen Entscheiden und demokratisch gewählten Behörden einerseits und privaten Organisationen andererseits;

2. bei der Straffung und Beschleunigung der Verfahren;

3. bei der Waffengleichheit von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner.

Bevor wir nun diese Justierung vornehmen, möchte ich auf ein paar grundsätzliche Aspekte zu sprechen kommen und sie wieder einmal in Erinnerung rufen:

1. Da ist die Frage der Rechtsstellung der Nichtregierungsorganisationen in der verfassten Demokratie. Unsere Verfassung äussert sich nicht zu den Verbänden, die nicht im eigenen Interesse, sondern im öffentlichen Interesse handeln und dieses zu ihrem Kernanliegen machen. Dass sich Organisationen in Konkurrenz zum Staat für das Durchsetzen öffentlicher Interessen engagieren, ruft schon einmal ganz grundsätzlich nach Sorgfalt und Umsicht. Ein Problemfeld öffnet sich da. Eines steht fest: Solche Organisationen dürfen nicht anstelle der staatlichen Organe oder gar in deren Namen handeln. Verbände sollen sich zwar auf Gesetze berufen und entsprechende Anträge im Beschwerdeverfahren stellen können, sie dürfen aber nicht im Namen des Gesetzes reden. Ihnen steht ein Beschwerderecht zu, nicht aber ein bevollmächtigtes Recht der Vertretung der Behörden und der exklusiven Deutung öffentlicher Interessen.

2. Verbände, die zur Verbandsbeschwerde ermächtigt werden, vertreten gemäss ihren Anliegen nicht das Gemeinwohl schlechthin - also nicht die Summe aller öffentlichen Interessen -, sondern ganz spezifische, besondere Interessen. Das ist auch völlig in Ordnung so. Doch muss gleichzeitig unterstrichen werden, dass es dann an den Behörden und Gerichten ist, die Summe aller involvierten Interessen zu würdigen - und zwar nicht nur die im konkreten Fall relevanten öffentlichen Interessen, sondern sogar die privaten, soweit diese insbesondere bei der Grundrechtsbeschränkung zum Tragen kommen, Interessen wie die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit. Es muss deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen eine Regelung im Auge behalten werden, welche die Gesamtwürdigung betont.

3. Mit der Verbandsbeschwerde werden Probleme aus dem politischen Geschehen auf die Justiz verlagert. Das liegt in der Natur des Instrumentes. Das kann notwendig sein und [PAGE 1501] unbestrittene Vorteile haben. Es kann aber auch zu einem Konflikt zwischen Demokratie und rechtsstaatlich konzipiertem Rechtsschutz führen, weil Erlasse, Pläne und Verfügungen vor Behörden und Gerichten angefochten werden können, obwohl sie demokratisch unterlegt sind.

Wir haben die Volksinitiative der FDP, die schon mehrfach erwähnt worden ist, welche die Variante der Höhergewichtung der Demokratie gewählt hat. So weit soll hier nicht gegangen werden. Weil aber das Problem des Spannungsfeldes besteht, wie ich es erwähnt habe, ist es zumindest vernünftig, wenn die Behörden und Gerichte vom Gesetzgeber angewiesen werden, die in demokratischen Entscheidungen betonten öffentlichen Interessen zu würdigen und nicht unbeachtet zu übergehen.

4. Viel zu reden gab und gibt das Problem von Vereinbarungen zwischen Bauherren und beschwerdeführenden Verbänden. Eines muss aus der Rechtsordnung heraus klar sein: Weder Bauherren noch Verbände können über das öffentliche Recht verfügen. Es steht nicht zur Disposition. Sie sind beide an das geltende Recht gebunden. Auch dürfen sie nicht neues, dem demokratischen Gesetzgeber entzogenes Recht setzen. Und Vereinbarungen dürfen auf keinen Fall zum Druckmittel werden. Solches ist eines geordneten Verfahrens unwürdig. Ich bitte Sie, in den nun folgenden Beratungen auch diese grundsätzlichen Überlegungen zu berücksichtigen, sich der grundsätzlichen Dimension bewusst zu sein und die Argumente für den einen oder andern Akzent entsprechend zu würdigen.

Der Ständerat hat einen guten Entwurf geliefert, den wir unterstützen sollten. Allerdings gibt es da und dort noch eine kleine Korrektur anzubringen. Im Namen der CVP-Fraktion bitte ich Sie um Eintreten auf diese Vorlage.